Laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Kiel sind mehrere Gebührenklauseln in den Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern unzulässig. Die Richter monierten in einem konkreten Fall insbesondere eine Gebühr über sechs Euro, die Kunden zahlen sollten, wenn sie eine Rückerstattung ihres Prepaid-Restguthabens bei Beendigung des Vertrags fordern. Die Richter erklärten diese Klausel für unwirksam, da Mobilfunkunternehmen zur Erstattung des bestehenden Guthabens verpflichtet seien. Laut ARAG Experten ist es ebenfalls nicht zulässig, dass ein Mobilfunkbetreiber hohe Mahngebühren bereits mit der ersten Mahnung erhebt. Auch eine Klausel zum uneingeschränkten Recht, die Preise des Prepaid-Tarifs nachträglich zu erhöhen, hielten die Richter für unzumutbar. Der beklagte Betreiber habe in den Geschäftsbedingungen weder den Umfang noch den Grund einer zulässigen Preiserhöhung benannt. Damit wäre es möglich, dass nach Vertragsschluss einseitig wesentlich höhere Gebühren als vorher verlangt werden. Der Kunde würde lediglich eine Mitteilung zur Erhöhung erhalten. So nicht, meinten die Kieler Richter (LG Kiel, Az.: 18 O 243/10).
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