Wegen Unfällen auf geflickten oder kaputten Fahrbahnen kommt es oft zu Schadenersatzklagen vor deutschen Gerichten. Obwohl den Gemeinden in der Regel die Verkehrssicherungspflicht obliegt, gehen diese nur selten zu Gunsten der Verkehrsteilnehmer aus, vermelden ARAG Experten. Gemeinden sind nämlich nicht generell dazu verpflichtet, sämtliche Schlaglöcher einer Straße zu beseitigen. Kommt, wie in einem aktuellen Fall, ein Rollerfahrer wegen eines Schlaglochs zu Schaden, entscheiden die Umstände des Einzelfalls, ob die Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall war der Rollerfahrer auf einer Straße ohne Markierungen unterwegs, als er einem entgegenkommenden Pkw ausweichen musste. Er geriet am Rand der Fahrbahn in ein Schlagloch und stürzte. Wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verklagte er den zuständigen Kreis auf Schadenersatz und Schmerzensgeld - ohne Erfolg! Wäre der Kläger mit einer den Fahrbahnverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit gefahren, so hätte er nicht nur die Unregelmäßigkeiten am Fahrbahnrand, sondern auch das Schlagloch erkennen können, zumal sich der Unfall an einem sonnigen Sommertag ereignet hatte. Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Kläger den Unfall daher ausschließlich selber zuzuschreiben (OLG Schleswig-Holstein, Az.: Az.: 7 U 6/11).
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