Bezieht eine alleinerziehende Mutter gemeinsam mit Ihrem schulpflichtigen Kind Hartz IV, so besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher. Dies entschied nunmehr das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem ein Schüler die Kosten für neue Schulbücher in Höhe von rund 200,00 € nicht aufbringen konnte. Da die Grundsicherungsträger die Kostenübernahme ablehnten, klage der Schüler vor Gericht und hatte letztendlich in der Berufung Erfolg, erläutern ARAG Experten. Die Richter verpflichteten den Träger der Sozialhilfe zur Übernahme, da die Beschaffung von Schulbüchern ein atypischer Bedarf sei, der nicht von den gewährten Regelleistungen gedeckt ist (LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 3 AS 76/07).
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