Die "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung" - dem Laien besser bekannt unter dem Namen SCHUFA - muss einem Betroffenen keine Auskunft darüber erteilen, wie genau sie seine Kreditwürdigkeit berechnet hat. Diese so genannte Scoreformel bleibt als Geschäftsgeheimnis der SCHUFA geschützt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. Im zugrunde liegenden Fall war der Klägerin nach Einholung der SCHUFA-Auskunft die Finanzierung eines Autos verweigert worden. Sie wandte sich daraufhin an die SCHUFA. Die übersandte ihr eine "Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)". Diese Übersicht hielt die Klägerin jedoch nach dem Gesetz für nicht ausreichend. Sie wollte zusätzlich wissen, wie die gespeicherten Daten gewichtet worden seien, um den Wahrscheinlichkeitswert - oder "Scorewert" - über ihre Kreditwürdigkeit zu berechnen. Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe wiesen ihre Klage jetzt ab (Az.: VI ZR 156/13). Die SCHUFA müsse nach dem BDSG nur Auskunft darüber erteilen, welche personenbezogenen Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen seien. Wie die einzelnen Merkmale dabei gewichtet worden seien, dürfe die SCHUFA dagegen für sich behalten, so der BGH. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zwar einerseits für größere Transparenz beim Scoringverfahren sorgen wollen. Das werde dadurch erreicht, dass der Betroffene die in die Bewertung eingeflossenen Umstände erkennen und hierauf reagieren kann. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber aber die Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien schützen wollen. Zu diesen zähle auch die Scoreformel.
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