Eine Vollkaskoversicherung ist eine feine Sache, zahlt Sie doch auch, wenn man das Lenken des Fahrzeuges einem Freund überlässt, z. B. weil man selber etwas getrunken hat. Die gilt allerdings nicht, wenn besagter Freund an der Zecherei beteiligt war und selber 15 oder 20 Bier intus hat. Genau das war in einem konkreten Fall aber der Sachverhalt. Der ermüdete Halter überließ dem betrunkenen Freund kommentarlos die Autoschlüssel als dieser sich erbot, ihn nach Hause zu fahren. Der Halter wurde auf dem Beifahrersitz dann seines Autos unsanft geweckt als sein Freund in den Grüngürtel einer Autobahnauffahrt landete. Die Insassen blieben wie durch ein Wunder zwar unverletzt, das Fahrzeug erlitt allerdings einen Totalschaden. Der Halter wandte sich an seine Vollkaskoversicherung mit der Bitte um Erstattung des Wiederbeschaffungswertes. Der Versicherer lehnte dies mit Hinweis auf die Alkoholisierung des Fahrers ab. Mit der folgenden Klage hatte der Fahrzeughalter nur wenig Glück. Nach Meinung der Richter war die Fahrzeugüberlassung grob fahrlässig und daher war eine Leistungskürzung um 75 Prozent gerechtfertigt (LG Bonn, Az.: 10 O 115/09).
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Vollkasko zahlt nicht voll bei Trunkenheit
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