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Wegrollender Einkaufswagen begründet keine Wartepflicht

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wird ein parkendes Kfz durch einen wegrollenden Einkaufswagen beschädigt, begründet dies keine besondere Wartepflicht, deren Verletzung ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort darstellen würde. Beim Ausladen eines Einkaufswagens soll ein anderer Einkaufswagen selbständig ins Rollen geraten und gegen das in einer gegenüberliegenden Parklücke abgestellte Fahrzeug geprallt sein. Hierdurch soll ein Schaden in Höhe von 1.496,78 Euro entstanden sein. Obwohl der spätere Angeklagte die Beschädigungen bemerkt haben soll, entfernte er sich vom Unfallort. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten ausgesprochen. Hiermit war der Angeklagte nicht einverstanden und ging in die Berufung - mit Erfolg! Das Gericht entschied entgegen Entscheidungen anderer Gerichte, dass es in der vorliegenden Konstellation an dem erforderlichen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang fehlt. Nach Auskunft der ARAG Experten, war der Angeklagte daher freizusprechen (LG Düsseldorf, Az.: 29 Ns 3/11).
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