Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen kann sich auch dann steuermindernd auswirken, wenn die Tätigkeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden. Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor: In dem einen Fall ging es um Kosten für die Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus der Kläger. Die Rechnung des beauftragten Unternehmens reichten die Kläger mit der Steuererklärung beim Finanzamt ein und machten die Aufwendungen als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten jedoch unberücksichtigt, weil der Winterdienst außerhalb des Grundstücks und damit nicht „haushaltsnah“ erbracht worden sei. Der BFH gab jetzt der Klage gegen diese Entscheidung statt. Denn: Der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen, so die obersten Finanzrichter. Es genüge, dass die Dienstleistung zum Nutzen des Haushalts erbracht werde, auch wenn dies außerhalb der Grundstücksgrenze geschehe. Notwendig sei allerdings, dass die Tätigkeit ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werde, dem Haushalt diene und ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt bestehe. Dies ist laut ARAG Experten der Fall, wenn – wie hier – der Eigentümer oder Mieter zur Schneeräumung auf dem Gehweg verpflichtet ist (BFH, Az.: VI R 55/12). Im zweiten Fall war der Haushalt des Klägers nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Auch hier können die Aufwendungen nach Meinung des BFH als sogenannte steuerbegünstigte Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Der Hausanschluss zähle insgesamt, d.h. auch bezüglich des Teils, der im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum Haushalt. Auf die Tatsache, dass es sich bei der Anschlussleitung auch innerhalb des Privatgrundstücks um eine Betriebsanlage des Wasserversorgers handele, komme es dabei nicht an (BFH, Az.: VI R 56/12).
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