Der 2002 geborene Kläger bezieht als Mitglied einer so genannten Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter ebenso Hartz IV-Leistungen wie sein getrennt von der Familie lebender Vater. Auf Anordnung des Familiengerichts Essen verbrachte das Kind bestimmte Zeiten regelmäßig beim Vater. Der Vater beantragte deshalb beim zuständigen Jobcenter Essen, für jeden Tag, den sein Sohn bei ihm verbringt, ein 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes zu zahlen. Der Antrag blieb erfolglos, ebenso wie die anschließende Klage beim Sozialgericht Duisburg. Dieses war der Meinung, dass neben den bereits erbrachten Leistungen an Mutter und Sohn kein Anspruch auf weitere Leistungsgewährung bestehe. Auch könne der Vater keine zusätzlichen Leistungen geltend machen, da ihm keine Kosten wie etwa Fahrtkosten entstünden.
Die Richter in der zweiten Instanz entschieden jedoch anders. Wohnten Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil, sei dies bereits eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Dem Kläger stehe daher Sozialgeld in Höhe von 1/30 des Monatsbeitrags für solche Tage zu, für die er nachweisen kann, dass er sich überwiegend - in der Regel länger als zwölf Stunden pro Kalendertag - bei dem Vater aufhalte. Er sei für diese Zeiträume hilfebedürftig, weil seine Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld noch Essen mitgebe und sein Vater Hartz IV-Leistungen nur für sich selber beziehe.
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