Wenn erwachsene oder jugendliche Kinder während der Schul- oder Berufsausbildung eigenes Einkommen haben war es bisher bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung der Eltern oder eines Elternteiles notwendig, um keinen Abzug beim Kindergeld hinnehmen zu müssen, Einkommensgrenzen bei den Kindern zu beachten und einzuhalten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist die nunmehr Prüfung der Einkunftsgrenze für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr nicht mehr notwendig. Die Steuerberatungskanzlei führt dazu aus: Bei Kindern, die eine Berufsausbildung oder ein Erststudium bereits abgeschlossen haben ist folgendes zu beachten: Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben diese Kinder nur, wenn diese nicht erwerbstätig sind, d.h. eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden, eine geringfügige Beschäftigung oder ein Ausbildungsdienstverhältnis haben. Bezieht dieses Kind (ohne Erwerbstätigkeit) zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und liegen diese über dem Jahresgrenzbetrag (8.004 EUR), so ist dies unschädlich und der Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag besteht weiterhin. Für die Kinder ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne abgeschlossenem Studium erhalten Eltern auch mit Erwerbstätigkeit der Kinder Kindergeld. Lassen Sie sich dazu am besten steuerlich richtig beraten.
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