Als Kriterien für die Bestimmung des Sitzes sind im §5 Aktiengesetz der Ort der Geschäftsführung, der Verwaltung oder eines Betriebes angegeben. Austrian Airlines haben ein Büro und somit einen Betrieb in der Hegelgasse im 1. Bezirk in Wien und in Wien Oberlaa, wo der Bereich Commercial Training nach wie vor angesiedelt ist. Die Kriterien für einen Sitz in Wien sind daher erfüllt.
Aus §3 Abs. 4 Firmenbuchgesetz ergibt sich eindeutig, dass die Geschäftsanschrift vom Sitz abweichen darf. Dies wird auch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16. September 2003 bestätigt (28 R 285/03t).
Die von einem Kleinaktionär medial geäußerten Bedenken und Mutmaßungen über rechtlliche Auswirkungen sind somit nicht zutreffend. Die Austrian Airlines AG verhält sich korrekt und rechtskonform. Es besteht keine gesetzliche oder faktische Notwendigkeit den Sitz zu verlegen.