- Tempolimit greift beim Schild „bei Nässe“ nur, wenn die Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist
- Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzzeichen „Schneeflocke“ gilt auch, wenn es nicht schneit
- Mit einem Zusatzschild wird eine Einbahnstraße für Radler entgegen der Fahrtrichtung geöffnet
Schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften auf weißem Grund mit schwarzem Rand – so sehen Zusatzzeichen aus. „Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht“, heißt es in §39 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung. Mögliche Funktionen: Sie können ein Verkehrszeichen genauer bestimmen, es einschränken oder erklären.
Verbreitet und den meisten wohl auch geläufig ist das Zusatzzeichen 1052-36 mit der Aufschrift „bei Nässe“. In Kombination mit einem Verkehrszeichen zur Höchstgeschwindigkeit verbietet es Fahrzeugführern, die angegebene Geschwindigkeit bei nasser Fahrbahn zu überschreiten. Doch wann gilt eine Fahrbahn als nass? Schon wenn es nieselt, oder erst, wenn es in Strömen regnet? „Die Straßenverkehrsordnung definiert nass nicht genauer. Deshalb hilft nur ein Blick in die Rechtsprechung – und hier legten die Richter vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe schon 1977 fest, dass die Fahrbahn insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein muss (AZ: 4 StR 560/77)“, erklärt ARCD-Pressesprecher Thomas Schreiner.
Anders sieht es dagegen beim Zusatzzeichen 1007-30 aus, auf dem eine Schneeflocke abgebildet ist. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei diesem Schild gilt laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 1 RBs 125/14) auch bei trockener Fahrbahn. Das Schneeflocken-Zeichen ist also nicht als Einschränkung, sondern vielmehr als Begründung des Tempolimits zu verstehen. „Fahrzeugführer müssen sich hier – anders als beim Schild ‚bei Nässe’ – temperaturunabhängig immer an die Geschwindigkeitsbeschränkung halten. Das Zusatzzeichen weißt lediglich auf die Gefahr unerwarteter Glatteisbildung an dieser Stelle hin“, sagt Schreiner.
Zum Verwechseln ähnlich sehen sich die folgenden beiden Schilder: Entfernungsangaben mit Pfeilen (z. B. Zusatzzeichen 1001-31) weisen z. B. auf die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots hin. Das Ende solcher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Überholverbote wird laut Straßenverkehrsordnung (Anhang, Punkt 55) nicht mehr extra angezeigt.
Entfernungsangaben ohne Pfeile (z. B. Zusatzzeichen 1004-34) kündigen dagegen an, dass das über dem Zusatzschild stehende Verkehrszeichen in der angegebenen Entfernung gilt – also dass beispielsweise ein Überholverbot in 600 Metern in Kraft tritt.
Von Autofahrern gern übersehen wird das Zusatzschild 1000-32, auf dem ein Fahrrad und zwei gegenläufige Pfeile abgebildet sind. Es zeigt in Kombination mit einem Einbahnstraßenschild an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. „Für Autofahrer heißt das konkret: Sie müssen beim Einbiegen und im Verlauf der Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten“, sagt Schreiner. Selbst bei einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße gilt „Vorfahrt hat, wer von rechts kommt“ – also auch der ausfahrende Radverkehr, sofern kein Schild eine andere Vorfahrtsregelung anzeigt.