In zwei Situationen ist das Hupen laut Paragraph 16 der Straßenverkehrsordnung gestattet. Hier heißt es: „Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder Andere gefährdet sieht.“ Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn man andere Verkehrsteilnehmer auf eine ungesicherte Unfallstelle hinweisen möchte, oder wenn ein Fußgänger unachtsam die Fahrbahn betritt. Nicht zulässig ist das Hupen dagegen, um andere Verkehrsteilnehmer in ihrem Verhalten zu maßregeln.
Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro
Grundsätzlich kann beim missbräuchlichen Hupen ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro fällig werden, wenn dadurch andere belästigt werden. Teurer kann es werden, wenn ein Autofahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer durch das Hupen gefährdet und dieser beispielsweise so erschrickt, dass er vom Fahrrad stürzt. In vielen Fällen – wie bei einem Autokorso nach einem gewonnenen Fußballländerspiel oder bei einer Hochzeit – drückt die Polizei möglicherweise ein Auge zu. Dennoch sollten Verkehrsteilnehmer nicht vorschnell auf die Hupe drücken. ARCD-Pressesprecher Josef Harrer weist darauf hin: „Autofahrer sollten nicht bei jeder Gelegenheit hupen, damit das Warnsignal auch ein solches bleibt.“