Fluggesellschaften versuchen immer wieder, sich bei Annullierungen von Flügen auf außergewöhnliche Umstände herauszureden, wie aktuelle Zahlen aus dem Luftfahrt-Bundesamt zeigen. Das Amt prüfte seit 2005 etwa 5.500 Beschwerden von Fluggästen. In 57 Prozent der Fälle berief sich das betreffende Luftfahrtunternehmen auf einen "außergewöhnlichen Umstand" als Grund für die Annullierung, wie der Parlamentarische Staatssekretär Ulrich Kasparick vom Bundesverkehrsministerium auf eine schriftliche Anfrage des FDP-Abgeordneten Jan Mücke mitteilte. Die bei Fluggesellschaften offenbar beliebte Ausrede "Technischer Defekt" wies das Luftfahrt-Bundesamt in vier von fünf Fällen als nicht zutreffend zurück. Nach einer Annullierung hat ein Passagier mit fester Buchung nach der seit 2005 geltenden europäischen Fluggastrechte-Verordnung (261/2004) die Wahl zwischen der Flugpreiserstattung und einer anderweitigen Beförderung zum Zielort. Außerdem hat er unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 125 und 600 Euro, je nach Entfernung und Verspätung. Eine Pflicht zur Ausgleichszahlung entfällt beim Nachweis durch die Airline, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, wie zum Beispiel ein technischer Defekt. Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) rät betroffenen Passagieren zur unverzüglichen Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt, wenn sich die betreffende Fluggesellschaft darauf beruft und Schadensausgleich verweigert. Ärger gebe es auch immer wieder, wenn ein Fluggast einen Flug selbst storniert hat und die betreffende Fluggesellschaft die Rückerstattung von bereits bezahlten Steuern und Gebühren verweigert. Manche Airlines würden versuchen, Rückzahlungen durch nachträgliche Aufwandspauschalen oder Neuberechnungen des Tickettarifs zu umgehen, warnt der Club. Mögliche Ansprechpartner in solchen Streitfällen seien neben dem Luftfahrt-Bundesamt auch die Verbraucherzentralen, die Berliner Schlichtungsstelle Mobilität und auf Reiserecht spezialisierte Anwälte.
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