Für das Gericht ist unstrittig, dass der Schädiger grundsätzlich die Kosten für einen Sachverständigen zu ersetzen hat, "soweit eine Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist". Was aber gilt, wenn der Fahrzeughalter an dem Unfall eine Mitschuld trägt und der Haftungsschaden zwischen den Unfallbeteiligten nach einer Quote aufgeteilt wird? Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes beschloss in seinem aktuellen Urteil, dass die Sachverständigenkosten zwischen den Beteiligten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten "nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind" - also anteilig. In früheren Urteilen hatte das OLG Frankfurt a. M. (Az: 22 U 67/09) gegen eine Quotelung, das OLG Celle (Az: 14 U 47/11), wie mehrere andere Gerichte, für eine solche entschieden.
BGH sorgt für Klarheit bei Sachverständigenkosten
Für das Gericht ist unstrittig, dass der Schädiger grundsätzlich die Kosten für einen Sachverständigen zu ersetzen hat, "soweit eine Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist". Was aber gilt, wenn der Fahrzeughalter an dem Unfall eine Mitschuld trägt und der Haftungsschaden zwischen den Unfallbeteiligten nach einer Quote aufgeteilt wird? Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes beschloss in seinem aktuellen Urteil, dass die Sachverständigenkosten zwischen den Beteiligten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten "nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind" - also anteilig. In früheren Urteilen hatte das OLG Frankfurt a. M. (Az: 22 U 67/09) gegen eine Quotelung, das OLG Celle (Az: 14 U 47/11), wie mehrere andere Gerichte, für eine solche entschieden.