In dem Fall geht es darum, dass ein Autohersteller Ansprüche aus einer Anschluss-Garantie verweigert, weil vertraglich vereinbarte Wartungsintervalle laut Serviceheft nicht eingehalten wurden. Die Bundesrichter monieren laut BGH-Mitteilung, dass der beklagte Hersteller sich auf eine vertragsgemäße Wartungspflicht des Kunden beruft und nicht nachweist, dass ein versäumtes Wartungsintervall den Garantiefall verursachte. Das Gericht sieht darin eine "unangemessenen Benachteiligung" des Kunden und erklärt die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam. Voraussetzung sei allerdings, dass es sich hier um eine Garantieverlängerung gegen Entgelt handelt. Der Fall geht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Darmstadt als Vorinstanz zurück. Der BGH sieht vor allem Klärungsbedarf, ob es sich um eine entgeltliche Anschlussgarantie handelt.
Bundesgerichtshof entscheidet über Wartungsvorgaben bei Herstellergarantie
In dem Fall geht es darum, dass ein Autohersteller Ansprüche aus einer Anschluss-Garantie verweigert, weil vertraglich vereinbarte Wartungsintervalle laut Serviceheft nicht eingehalten wurden. Die Bundesrichter monieren laut BGH-Mitteilung, dass der beklagte Hersteller sich auf eine vertragsgemäße Wartungspflicht des Kunden beruft und nicht nachweist, dass ein versäumtes Wartungsintervall den Garantiefall verursachte. Das Gericht sieht darin eine "unangemessenen Benachteiligung" des Kunden und erklärt die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam. Voraussetzung sei allerdings, dass es sich hier um eine Garantieverlängerung gegen Entgelt handelt. Der Fall geht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Darmstadt als Vorinstanz zurück. Der BGH sieht vor allem Klärungsbedarf, ob es sich um eine entgeltliche Anschlussgarantie handelt.