Zu entscheiden war im Rechtsstreit eines bayerischen Fluggastes mit der lettischen Fluggesellschaft Air Baltic auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro wegen Flugannullierung. Vor dem Amtsgericht Erding hatte der Kläger Recht bekommen. Die Airline ging erfolgreich mit der Begründung in Berufung, dass für die Klage das Gericht am ausländischen Geschäftssitz der Fluggesellschaft zuständig sei. Der vom Kläger angerufene Bundesgerichtshof legte den Fall wegen seiner Bedeutung dem EuGH in Luxemburg vor, der endgültig zu Gunsten des Klägers entschied. Schon in einem früheren Fall (Az: C-549/07) hatte das Gericht die Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen nach Annullierung eines Fluges festgelegt.
Danach hätten Fluggäste Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie ein Luftfahrtunternehmen nicht hinreichend früh über die Annullierung des Fluges informiert. Die Airline sei nur dann von einer Zahlung befreit, wenn sie nachweisen könne, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die von ihr nicht zu beherrschen gewesen seien. Dazu zählten "technische Probleme" nicht, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder wegen nachlässiger Pflege auftreten.