Bereits ab 0,3 Promille und Anzeichen von Fahrunsicherheit oder einer Beteiligung an einem Unfall drohen bei Alkohol am Steuer deftige strafrechtliche Konsequenzen: ein Eintrag von sieben Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister und eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Führerscheinentzug. Wer bei den während der Faschingszeit verstärkt durchgeführten Polizeikontrollen mit 0,5 Promille und mehr im Blut erwischt wird, zahlt beim ersten Vergehen dieser Art ab 500 Euro aufwärts, erhält vier Punkte und mindestens einen Monat Fahrverbot.
Ab 1,1 Promille wird die Fahrerlaubnis zusätzlich zur happigen Geldstrafe oder Freiheitsentzug und sieben Punkten auf dem Flensburger Konto für sechs Monate bis fünf Jahre entzogen, ab 1,6 Promille oder nach mehreren Alkoholfahrten droht zudem die gefürchtete medizinisch-psychologische Fahreignungsuntersuchung (MPU). Mit Vorbereitungs- und Nachschulungskursen können sich allein die Kosten für die Wiedererlangung des Führerscheins dann leicht auf 1000 Euro und mehr summieren. Wer alkoholisiert einen Unfall baut, muss überdies damit rechnen, dass die Kfz-Versicherung sich weigert, für den verursachten Schaden aufzukommen.
Für Fahranfänger während der zweijährigen Probezeit und für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt ohnehin ein absolutes Alkoholverbot. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldstrafe von 250 Euro und zwei Punkten rechnen; verordnet werden können auch kostenpflichtige Aufbauseminare und eine Verlängerung der Probezeit. Auch wer alkoholisiert auf dem Fahrrad erwischt wird, begeht ein Verkehrsdelikt, denn ab 1,6 Promille gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Die Folge: eine MPU. Wird diese nicht bestanden, ist, sofern vorhanden, der Auto-Führerschein weg. Ähnliche Folgen hat der Genuss von harten Drogen, zu denen auch Amphetamine oder Ecstasy zählen; er führt im Normalfall zum Entzug der Fahrerlaubnis. Außerdem droht ein Drogenscreening oder die MPU.
"Auch Beifahrer tragen eine Mitverantwortung und sollten sich beim Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel zurückhalten", warnt Christian Wolf, stellvertretender ARCDGeneralsekretär. Derart eingeschränkte Mitfahrer könnten sonst ihre Kontrollpflicht gegenüber dem Fahrer nicht erfüllen. Und: Restalkohol im Blut kann am nächsten Tag bei eigenen Fahrten zur Gefahr werden. "Was die Wenigsten wissen: Selbst ein nüchterner Beifahrer riskiert Führerschein und Mithaftung bei Unfällen", ergänzt Wolf. Wer als Beifahrer erkenne, dass der Fahrzeuglenker zuviel getrunken hat oder unter Drogeneinfluss steht und nicht mehr fahrtüchtig ist, müsse ihn an der Fahrt hindern, wenn er nicht selbst in Regress genommen werden will.
In den närrischen Tagen ist zudem vermehrt mit alkoholisierten Passanten auf den Straßen zu rechnen. Auch wenn die Gerichte nach Unfällen mit angetrunkenen Fußgängern bei der Schuldzuweisung unterschiedlich urteilen: Dem Autofahrer wird in der Regel eine Mitschuld angelastet, wenn ein Betrunkener in sein Fahrzeug läuft. "Wer clever ist, lässt in Faschingslaune das eigene Fahrzeug gleich ganz stehen und fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis", rät der ARCD. Dies sei allemal billiger und leichter zu verkraften als die möglichen Folgen von Alkoholfahrten.