- Kindergruppen unterwegs in der Dunkelheit
- Für gute Erkennbarkeit der Kleinen sorgen
- Kinderhaftung bei vorsätzlich verschuldeten Schäden
Kostüme und Schminksachen liegen schon bereit, denn am 31. Oktober ist wieder Halloween. Viele Kinder ziehen dann am frühen Abend ausgelassen durch die Straßen - als Gespenster, Hexen, Zauberer oder Vampire verkleidet. Die tolle Stimmung kann aber schnell zu leichtsinnigem Verhalten im Straßenverkehr verführen. Der ARCD mahnt daher alle Autofahrer am Halloween- Mittwoch zu besonderer Vorsicht! Sie sollten stets damit rechnen, dass Kinder unachtsam auf die Straße laufen.
Bei Dunkelheit sind die Kleinen im Straßenverkehr erst im Bereich von 30 Metern gut erkennbar. Wegen ihrer Statur können sie zudem leicht übersehen werden, wenn sie zwischen geparkten Fahrzeugen unachtsam die Straße überqueren. Der Club rät Eltern daher zu reflektierenden Markierungen auf der Kleidung ihrer Sprösslinge. Gute Reflektormarken leuchten im Scheinwerferkegel bis zu 160 Meter weit und erhöhen so die Wahrnehmbarkeit in der Dämmerung und bei Nacht deutlich.
Werden Kinder in Verkehrsunfälle verwickelt, haften sie erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres für Schäden, die sie bei anderen verursachen. Dies gilt nicht bei vorsätzlich verursachten Schäden, z. B. beim Verkratzen eines Fahrzeug oder einer Haustür. Hier haften Kinder (bzw. deren Eltern) schon ab Vollendung des 7. Lebensjahres. Väter und Mütter sind also gut beraten, wenn sie die kindlichen Halloween-Gruppen bei ihrem ausgelassenen Treiben diskret begleiten.
Zurück geht Halloween übrigens auf alte Bräuche in England vor über 2000 Jahren. Dort feierten die Kelten nach ihrem eigenen Kalender am 31. Oktober den letzten Tag des Jahres. Der Sommer sollte mit großen Feuern verabschiedet, der Winter begrüßt, und böse Geister sollten vertrieben werden.