Das Oberlandesgericht änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Landshut ab, gab der Klage des Autokäufers statt und wies gleichzeitig die Widerklage des Händlers ab. In der Revision kassierte der BGH nun das Urteil der Vorinstanz. Die Beschädigung der Originallackierung führe nicht dazu, dass der Vertrag nicht erfüllt werden könne, heißt es im Urteil. Die Kratzer seien lediglich ein Mangel, der durch eine fachgerechte Neulackierung behebbar sei. Das Fahrzeug könne in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der der beklagte Händler verpflichtet sei, dem Kläger das Fahrzeug mit der Originallackierung zu liefern, bestand zwischen den Vertragsparteien nicht. Bei einer ordnungsgemäßen Neulackierung weise das Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei Gebrauchtwagen in diesem Alter üblich sind. Der BGH verwies den Fall an das OLG München zurück. Es bedürfe weiterer tatrichterlicher Feststellungen, ob die Lackschäden durch eine fachgerecht ausgeführte Neulackierung beseitigt worden sind. Als Konsequenz aus dem BGH-Urteil empfiehlt der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) Neuwagenkäufern, den Kaufvertrag vor Unterschrift mit einem Passus zu ergänzen, dass Nachbesserungen oder Änderungen beim Lack nur im Einverständnis mit dem Käufer vorgenommen werden dürfen.
Neulackierung bei Gebrauchtwagen gilt nicht als Mangel
Das Oberlandesgericht änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Landshut ab, gab der Klage des Autokäufers statt und wies gleichzeitig die Widerklage des Händlers ab. In der Revision kassierte der BGH nun das Urteil der Vorinstanz. Die Beschädigung der Originallackierung führe nicht dazu, dass der Vertrag nicht erfüllt werden könne, heißt es im Urteil. Die Kratzer seien lediglich ein Mangel, der durch eine fachgerechte Neulackierung behebbar sei. Das Fahrzeug könne in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der der beklagte Händler verpflichtet sei, dem Kläger das Fahrzeug mit der Originallackierung zu liefern, bestand zwischen den Vertragsparteien nicht. Bei einer ordnungsgemäßen Neulackierung weise das Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei Gebrauchtwagen in diesem Alter üblich sind. Der BGH verwies den Fall an das OLG München zurück. Es bedürfe weiterer tatrichterlicher Feststellungen, ob die Lackschäden durch eine fachgerecht ausgeführte Neulackierung beseitigt worden sind. Als Konsequenz aus dem BGH-Urteil empfiehlt der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) Neuwagenkäufern, den Kaufvertrag vor Unterschrift mit einem Passus zu ergänzen, dass Nachbesserungen oder Änderungen beim Lack nur im Einverständnis mit dem Käufer vorgenommen werden dürfen.