Eine Vollkaskoversicherung muss die Kosten für Wildschäden übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Autobesitzer den Wildunfall nicht eindeutig nachweisen kann und die Versicherung wiederum keine schlüssigen Beweise für das Gegenteil hat. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az: 20 U 134/07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) hin. Im vorliegenden Fall verlangte der Halter des Unfallwagens von seiner Kfz-Versicherung die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 13.375 Euro und der Gutachterkosten von 591 Euro. In seiner Schadensmitteilung hatte der Kläger geschildert, dass er mit einem Reh kollidiert sei. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, vor dem OLG bekam der Kläger den Schadensersatz aber zugesprochen. Im Prozess vor dem OLG konnte zwar nicht bewiesen werden, dass er tatsächlich ein Reh überfahren hatte. Aber auch die Versicherung blieb den Gegenbeweis schuldig. Könne weder das eine noch das andere nachgewiesen werden, so muss nach Auffassung der Richter die Vollkaskoversicherung den Schaden übernehmen. Der Autofahrer bekam die Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 Euro ersetzt, nicht aber seine Gutachterkosten. Das Landgericht als Vorinstanz hatte die Schadensklage noch rundweg abgelehnt. Bei einer Teilkaskoversicherung dagegen bliebe der Halter auf dem Schaden sitzen, wenn ein Zusammenstoß mit Wild nicht bewiesen werden kann.
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Wildschäden: Vollkaskoschutz greift auch in schwer beweisbaren Fällen
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