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Umstrittenes Provisionsabgabeverbot wird nun höchstrichterlich überprüft

Bafin beschreitet Weg der Sprungrevision zum BVerwG

(lifePR) (Stuttgart/Weinstadt, )
Nun liegen die Karten auf dem Tisch: die zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt, das einem Ende des umstrittenen Provisionsabgabeverbotes für Versicherungsmakler gleichkam, Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt.

Im Oktober hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt das umstrittene Provisionsabgabeverbot für Versicherungsmakler gekippt. Demnach sollte es künftig möglich sein, dass Versicherungsmakler ihre üppigen Provisionen, die bei manchen Versicherungsarten oftmals mehrere tausend Euro erreichen, direkt an die Versicherten weitergeben. Mit dem Urteil folgte das Gericht voll umfänglich der Klageargumentation des Finanzvermittlers AVL, entschied im Sinne der Verbraucher und erteilte der Lobby der Versicherungsmakler eine schallende Ohrfeige. Das schriftliche Urteil machte dies noch einmal im Detail deutlich: Die Regelung aus dem Jahr 1934 genügt nicht den heutigen rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm, weil sie den Inhalt des Verbots nicht klar genug umreißt. Die Folge: Die Betroffenen wissen nicht mit ausreichender Sicherheit, welches Verhalten zu strafrechtlichen Sanktionen führen wird. So begründete das Gericht seine Entscheidung im Sinne der Klage und damit der Verbraucher, das Verbot sei ungültig.

"Wir begrüßen ausdrücklich, dass das unsägliche und wettbewerbsfeindliche Provisionsabgabeverbot nun höchstrichterlich überprüft wird und wir nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endlich Rechtssicherheit haben werden", so Uwe Lange, Inhaber von AVL. Lange, der gegen die Regelung aus dem Jahr 1934 erfolgreich geklagt hatte, drückt allerdings auch seine Verwunderung darüber aus, dass sich die Bafin offensichtlich hinter die Interessen der Versicherungslobby stellt. Lange: "Dies überrascht umso mehr, nachdem sich erst kürzlich das Ministerium für Verbraucherschutz in Berlin für die Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes stark gemacht hat".

Bereits das Verwaltungsgericht hatte sich erkennbar die Mühe gemacht, sich mit nahezu allen entscheidenden Punkten auseinanderzusetzen. Daher zieht der Kläger aus Weinstadt mit positiver Erwartung nach Leipzig. "Ich gehe davon aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt auch vor dem BVerwG Bestand haben wird und wir somit zu einer Regelung kommen, die in anderen europäischen Ländern seit langem gang und gäbe ist", erläutert der von AVL beauftrage Rechtsanwalt Dr. Andreas Sasdi von der Sozietät Baumann Sasdi Sander, Stuttgart.

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AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds, 1997 als kleines Startup Unternehmen gegründet, hat sich heute als einer der bundesweit bedeutendsten unabhängigen Vermittler von Produkten mit Investmentansatz etabliert. Beim Kauf von Fondsanteilen gewährt AVL bei etwa 16.000 Fonds steuerfreie Direkt-Rabatte von 100 Prozent auf den Ausgabeaufschlag. Egal welches Produkt AVL vermittelt, es wird komplett auf Abschlussprovisionen verzichtet. Darüber hinaus ist eine kostenlose Depotführung ab dem ersten Euro möglich. AVL finanziert sich ausschließlich über einen Teil der Verwaltungsgebühr der jeweiligen Fonds, welche sich durch eine Vermittlung von AVL nicht erhöht. Da der Kauf bzw. Verkauf von Fondsanteilen kostenlos möglich ist, können Fondsanteile zum Nulltarif gehandelt werden. Im AVL Kundenlogin erhält der Anleger kostenlos ausführliche Informationen über sein Portfolio in einer Multidepot-Ansicht (Wertentwicklung, Quartalsberichte, historische Fondskurse, realisierte Gewinn-/Verlustdarstellung etc).

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