Das Gericht wird darüber entscheiden, ob eine Diskriminierung von AVL gegenüber anderen Vermittlern durch die DWS und ein Missbrauch der Marktmacht seitens des Branchenriesen vorliegen.
Die Vorgeschichte: Bei der Vermittlung von Finanzprodukten gibt der Finanzdienstleister AVL Abschlussprovisionen, die er selbst von den jeweiligen Anbietern erhält, an die Kunden weiter - so auch bei der DWS TopRente. Für den Kunden ist es vor allem attraktiv, wenn solche Rabatte auf Abschlussprovisionen direkt in zusätzliche Fondsanteile investiert werden. Bei der DWS TopRente hat die DWS AVL eine Beschränkung dieser Direktrabatte auf 50 Prozent vorgeschrieben - mit der Begründung, 100 Prozent Direktrabatt seien Mitarbeitern vorbehalten. Die anderen 50 Prozent kann AVL somit nur als Rückzahlung erstatten, die je nach Betrag versteuert werden muss. Der Nachteil für den Anleger: Dieses Vorgehen bedeutet eine Verringerung des Investitionsvolumens und als Folge eine Schmälerung des Rentenanspruchs.
"Wie wir aus Berichten wissen, wurde aber mindestens einem anderen Vermittler ein höherer Direktrabatt kommentarlos gewährt, so dass eine ungleiche Basis entsteht", erklärt der von AVL beauftragte Rechtsanwalt Dr. Hans Baumann von der Sozietät Baumann Sasdi Sander, Stuttgart.
"Trotz Klageerwiderungen sind wir der Ansicht, dass dieses Thema nun vor Gericht ausgehandelt und entschieden werden soll. Wir hoffen auf ein Ergebnis im Anlegerinteresse, das die DWS zu einer klaren Linie zwingt", so AVL-Geschäftsführer Uwe Lange.