Laut Änderungsantrag 4 zu Artikel 1 Nummer 13 AMNOG / § 92 SGB V soll der Gemeinsame Bundesausschuss künftig die Unzweckmäßigkeit eines Arzneimittels beweisen. Nur unter dieser Bedingung soll dem Gremium noch ein Verordnungsausschluss möglich sein. Bislang reichen dafür Hinweise zum fehlenden Nutzen eines Präparats auf Basis der vorhandenen Studienlage. Experten halten diese Beweislastumkehr für nicht realisierbar.
Noch weitere Änderungsanträge zum AMNOG stoßen bei der BARMER GEK auf Skepsis. So sollen die Kriterien der Nutzenbewertung nun per Rechtsverordnung im Bundesgesundheitsministerium festgelegt werden. Als abwegig bezeichnet Fischer auch den Plan, Arzneimittel für seltene Erkrankungen und solche, die angeblich ohne wirtschaftliche Bedeutung sind, von der Nutzenbewertung freizustellen. "Auch Arzneimittel für seltene Erkrankungen müssen nicht automatisch einen Zusatznutzen mit sich bringen, sofern eine bisherige Therapieform existiert", so Fischer.
"Das Gesetzesvorhaben darf jetzt nicht nachträglich entkernt werden. Die Definition von Bewertungskriterien muss durch unabhängige wissenschaftliche Institutionen erfolgen, das Ministerium sollte sich heraus halten. Hier bietet sich die Expertise des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) an."