Der Entwurf der Bayerischen Staatsregierung für ein Gesundheitsschutzgesetz (GSG) sieht entgegen dieser Forderung Ausnahmen für einzelne Betriebsarten oder -größen vor. Hierdurch werden insbesondere kleinere Betriebe in existenzgefährdender Art und Weise benachteiligt. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen deshalb auch kleinere Betriebe die Möglichkeit erhalten, ihren Gästen das Rauchen zu gestatten.
Vor diesem Hintergrund haben die Delegierten des BHG-Fachbereiches Gastronomie anlässlich ihrer Tagung am 10. Oktober 2007 in Freising folgenden Beschluss gefasst:
Im Dezember 2006 hat der BHG - nur für den Fall einer gesetzlichen Regelung zum Nichtraucherschutz - ein generelles Rauchverbot ohne Aus-nahmen gefordert, um eklatante Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Der Entwurf der Bayerischen Staatsregierung für ein Gesundheitsschutz-gesetz (GSG) sieht entgegen dieser Forderung mehrere Ausnahmen vor. Sollten diese Ausnahmen kommen, fordert der BHG für diejenigen Gastro-nomiebetriebe, die keinen Raucherraum ausweisen können, ein Wahlrecht dahingehend, dass solche Betriebe entweder als Raucherbetriebe oder Nichtraucherbetriebe geführt werden können (Eigendeklarierung).
Weiterhin fordert der BHG eine Übergangsfrist von 6 Monaten für den Voll-zug des Gesetzes, um den Betrieben die Möglichkeit zu geben, etwaige erforderliche Baumaßnahmen durchführen zu können.