„Wir wollen, dass sich Gerichte künftig in jedem einzelnen Fall mit der Frage auseinander setzen, ob die Tat einen extremistischen oder fremdenfeindlichen Hintergrund hat. Und wir wollen, dass rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe einer Tat bei der Festsetzung der Strafe besonders berücksichtigt werden“, sagte Ministerin Kolb. „Das Grundgesetz basiert vor dem Hintergrund der bitteren Erfahrungen der Nazi-Zeit auf den Werten der Unantastbarkeit der Menschenwürde, der Toleranz und der Chancengleichheit. Diese Menschenwürde ist angegriffen, wenn Personen nur deshalb Opfer einer Straftat werden, weil sie sich in den Augen des Täters von ihm unterscheiden.“ Durch die Strafschärfung werde auch den verfassungsrechtlichen Grundrechten der Unverletzlichkeit der Person und insbesondere dem in Art. 3 GG festgeschriebenen Benachteiligungsverbot Rechnung getragen.
Ministerin Blechinger verwies darauf, dass mit diesem Gesetzentwurf einer Forderung der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis nachgekommen werde, um die Bevölkerung vor aus Vorurteilen und Hass geprägten Straftaten, insbesondere vor rechtsextremistischen Gewalttaten, zukünftig umfassender und nachhaltiger zu schützen. „Den Gerichten wird es erleichtert, insbesondere gegen Gewalttäter, die aus Vorurteilen andere Menschen verletzt haben, Freiheitsstrafen auch ohne Aussetzung zur Bewährung auszusprechen. Dies beeindruckt nach meiner festen Überzeugung die Täter nachhaltiger und entspricht zudem auch dem Rechtsgefühl unserer Bevölkerung. Gegen die Ausbreitung einer menschenverachtenden Vorurteils- und Gewaltkriminalität wollen wir mit dieser Ergänzung des Strafgesetzbuches ein deutliches Signal setzen“, so Blechinger.
„Der Staat muss ein Zeichen setzen“, so die Ministerinnen. Prävention sei im Kampf gegen Extremismus oberstes Gebot. Ergänzt werden müsse das durch repressive Maßnahmen. Kolb und Blechinger: „Der Rechtsstaat muss Stärke gegenüber extremistischen Schlägern zeigen, die ihre Opfer nicht als Individuum, sondern als Vertreter einer von ihnen verhassten Gruppe angreifen.“
Die Anzahl der von Vorurteilen und Hass gegen Einzelne oder Teile der Bevölkerung geprägten Straftaten, insbesondere der Anstieg rechtsextremistischer Gewalttaten, zwinge zu umfassendem Handeln, betonten die Justizministerinnen.
So verzeichne der Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern für 2006 insgesamt 18.142 Straftaten aus dem „Phänomenbereich politisch motivierte Kriminalität – rechts“, darunter über 1.000 Gewalttaten mit extremistischen Hintergrund.
Die Regelungen im Einzelnen:
- Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Strafzumessung die Umstände abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dabei enthält § 46 Abs. 2. Satz 2 StGB eine Zusammenfassung von Umständen, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Hier wird explizit aufgenommen, dass strafschärfend zu werten ist, wenn ein Beweggrund der Tat „die politische Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder das äußere Erscheinungsbild, eine Behinderung oder die sexuelle Orientierung des Opfers“ ist.
- Über eine Ergänzung des § 47 StGB wird klargestellt, dass bei Taten, die von den in § 46 StGB neu aufgenommenen Beweggründe getragen werden, in der Regel anstatt Geldstrafen kurze Freiheitsstrafen verhängt werden.
- Verschärft wird zudem die Vorschrift des § 56 Abs 3 StGB. In den o.g. Fällen sollen Freiheitsstrafen in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.