Unterstützung aus dem BKK System für eine geordnete Abwicklung
Damit die geordnete Abwicklung der Kasse reibungslos läuft, stehen diverse Fachleute aus dem BKK System bereit. So können sich Versicherte beispielsweise via Hotline informieren.
Unterstützung gibt es auch für die Leistungserbringer, von A wie Apotheke bis Z wie Zahnlabor, von Experten aus den BKK Verbänden. Darüber hinaus werden Spezialisten aus anderen Betriebskrankenkassen die BKK für Heilberufe unterstützen. Besonders in spezifischen Bereichen wie z. B. der ambulanten Pflege sowie bei der Sicherstellung der Weiterführung der Versorgung beim Kassenwechsel: vom Krankengeld bis zur Belieferung mit Heil- und Hilfsmitteln.
Versicherungsschutz ist abgesichert: Wahlrecht ausüben!
Gesetzlich geregelt ist, dass für Mitglieder dieser Krankenkasse und ihren beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen der Versicherungsschutz lückenlos gewährleistet ist. Jedoch muss dafür das Wahlrecht so schnell wie möglich ausgeübt werden. Heinz Kaltenbach, Geschäftsführer des BKK Bundesverbandes: "Unser Ratschlag an die Versicherten der BKK für Heilberufe: Kümmern Sie sich am besten gleich, nachdem Sie die Post von Ihrer Kasse erhalten haben, um ihren Versicherungsschutz! Sobald die von Ihnen gewählte Krankenkasse Sie als neuen Versicherten in ihre EDV-Systeme aufgenommen hat, wird die Belieferung mit der neuen Krankenversicherungskarte ausgelöst. Damit sind Sie auf der sicheren Seite. Denn vom ersten Tag in der neuen Krankenkasse, besteht Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog."
Fragen und Antworten zum Kassenwechsel, eine Aufstellung aller wählbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie Hotline-Nummern für Nachfragen der Versicherten gibt es unter www.bkk.de/Kassenschliessung.
Vergütung medizinischer Leistungen ist abgesichert
Bis zum letzten Tag ihres Bestehens wird die BKK für Heilberufe für die Verpflichtungen einstehen. Aber auch nach der Schließung werden die Rechnungen für die bis zum Schließungstag erbrachten medizinischen Leistungen bezahlt. Dafür steht die Gemeinschaft aller Betriebskrankenkassen ein. Dies ist rechtlich verbindlich im Sozialgesetzbuch V geregelt.
Detaillierte Informationen für Leistungserbringer gibt es unter www.bkk.de/Leistungserbringer.