Mit der Novelle des Gentechnikgesetzes seien für die Forschung wichtige Erleichterungen erreicht worden, insbesondere für wissenschaftliche Arbeiten im Labor und bei kontrollierten Freisetzungsversuchen. Es würden aber auch Anwendungsperspektiven gebraucht. "Deshalb werden wir die Praxis zu den Mindestabständen in den nächsten Jahren genau verfolgen", sagte Schavan.
Bei der Haftung habe man auf Anraten von juristischen Experten keine Änderungen vorgenommen. "Wir lehnen damit auch Forderungen auf eine Erweiterung der Haftung ab", sagte die Ministerin. Damit ist klar:
Es wird keinen deutschen Sonderweg mit haftungsrelevanten Schwellenwerten unter dem europäischen Wert von 0,9% geben.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abnehmern über niedrigere Schwellenwerte werden keine Haftung zu Lasten des Landwirtes auslösen, der gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut.
Analysekosten sind nicht von vorne herein vom Gentechnik nutzenden Landwirt zu tragen.
Die Neuregelung des Gentechnikrechts ist ein Ausgleich zwischen den sehr unterschiedlichen Grundpositionen. Das Forschungsministerium will einen Beitrag dazu leisten, die Diskussion auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und Daten zu führen. Dafür wird das Ministerium sowohl die biologische Sicherheitsforschung als auch die Entwicklungsforschung stärken.
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bmbf.de/...