In seinem Hinweisbeschluss entscheidet das Gericht, dass es den von der Klägerseite angenommenen Gegenstandsstreitwert, nach dem über § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG Ersatz für die Anwaltskosten verlangt werden kann, nicht für angemessen hält.
Als Gegenstandswert der streitgegenständlichen Verletzungshandlung hält das Amtsgericht Hamburg gemäß § 3 ZPO einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro für sachgerecht. § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG lege fest, dass man - soweit die Abmahnung berechtigt war - Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen könne. Die Umstände sowie das Ausmaß der Verletzungshandlung erforderten vorliegend keinen höheren Gegenstandswert, da der Beklagte das File-Sharing offenkundig privat betrieben hat.
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