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Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen: Honorarbremse für Rechtsanwälte

Anwälte können für Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Internet maximal 150 EUR verlangen! So jedenfalls hat das Amtsgericht Hamburg durch Beschluß am 24.07.2013 entschieden

(lifePR) (Dieburg, )
Bei Filesharing Abmahnungen entstanden bisher Anwaltskosten von über 1.000,- Euro. Das Amtsgericht Hamburg nimmt Anwaltskosten von "nur" 150,- Euro an und bemisst den Streitwert für Filesharing-Fälle im privaten Bereich auf 1.000,- Euro.

In seinem Hinweisbeschluss entscheidet das Gericht, dass es den von der Klägerseite angenommenen Gegenstandsstreitwert, nach dem über § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG Ersatz für die Anwaltskosten verlangt werden kann, nicht für angemessen hält.

Als Gegenstandswert der streitgegenständlichen Verletzungshandlung hält das Amtsgericht Hamburg gemäß § 3 ZPO einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro für sachgerecht. § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG lege fest, dass man - soweit die Abmahnung berechtigt war - Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen könne. Die Umstände sowie das Ausmaß der Verletzungshandlung erforderten vorliegend keinen höheren Gegenstandswert, da der Beklagte das File-Sharing offenkundig privat betrieben hat.

Über diesen Sachverhalt informiert Sie auf dem Gebiet des Internetrechts spezialisierter BSZ e.V. Vertragsanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Hein Witteck, Kleberstrasse 6-8, 63739 Aschaffenburg, Telefon 06021/365816; post@rechtsanwalt-witteck.de

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