Dieser wird nun zu prüfen haben, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen kann. Für die Anleger bedeutet dies, dass bereits erhaltene Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssten, da diese als Einlagenrückgewähr gewertet würden.
"Betroffene Anleger sollten unbedingt prüfen lassen, ob eventuelle Schadensersatzansprüche bestehen, die einem Rückzahlungsbegehren entgegen gehalten werden können", meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena. "Denkbar wären auch Ansprüche gegen den damaligen Anlageberater, wenn dieser nicht ordnungsgemäß über bestehende Risiken aufgeklärt hat", so Geißler weiter.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Alternative Capital Investment" anschließen.