Die Anlegerin war im Jahr 2006 dem Vorschlag der Bank gefolgt, erhebliche Teile ihres Depots zu veräußern und 2.000 Express-Zertifikate der Commerzbank mit der WKN CZ 3336 zu kaufen. Bei den erworbenen Zertifikaten handelt es sich um ein Basketzertifikat, das auf den Aktienindizes Dow Jones EuroStoxx 50 und Nikkei 225 basiert. Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits eingeräumt, dass der Kundenbetreuer vor der Umsetzung der EU-Richtlinie "Markets in Financial Instruments Directive" (MIFID) im Jahr 2007 nur vereinzelt über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Im konkreten Fall hat die Bank eine Rückvergütung in Höhe von 4 % erhalten und bestätigt, dass diese im konkreten Fall wahrscheinlich nicht mitgeteilt worden sei.
Das Gericht hat im Besonderen auch die Kausalität des Pflichtverstoßes in diesem Zusammenhang bejaht. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei nicht durch die Behauptung widerlegt, die Anlegerin habe aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung grundsätzlich um die Einvernahme von Vertriebsvergütungen gewusst. Die spätere Durchführung von Wertpapiergeschäften trotz Offenlegung von Vertriebsvergütungen lasse nicht den Rückschluss auf ein gleichförmiges Verhalten in sämtlichen anderen Fällen zu. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Provisionen zum Anlass genommen worden wären, von einem Erwerb Abstand zu nehmen.
Das Urteil hat nach der Auffassung von hrp über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Bank habe eingeräumt, dass sie vor der Umsetzung der Mifid nicht regelmäßig über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Spätestens mit dem BGH-Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 - war der Beklagten bekannt, dass über Rückvergütungen aufgeklärt werden muss. Insoweit ist wahrscheinlich von einem vorsätzlichen Pflichtverstoß der beratenden Bank auszugehen.
Das hat zur Konsequenz, dass die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG in vorliegenden Fall nicht greift. Auch andere Anleger mit ähnlicher Fallkonstellation können ihre Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung trotz Ablauf der Dreijahresfrist noch geltend machen. Bei vorsätzlichem Verhalten ist nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften die Kenntnis über den Pflichtverstoß für den Beginn der Verjährungsfrist entscheidend.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.