Dieser Anspruch gilt selbst dann, so der 8. Zivilsenat des BGH, wenn die fristlose Kündigung an einem formellen Mangel leidet.
Der Mieter kann in diesem Fall Schadenersatz für die Umzugskosten, eine etwaige Mietdifferenz, Gutachterkosten sowie Rechtsanwaltskosten vom Vermieter verlangen.
Grundlage hierfür ist § 536a I BGB.
Die Ersatzpflicht des Vermieters besteht nach höchstrichterlicher Beurteilung also auch dann, wenn die Kündigung an sich an dem Erfordernis der Wirksamkeit ermangelt.
Gerade diese Entscheidung sollte betroffene Mieter dazu veranlassen, bei Schimmelbefall ihre Rechte genau überprüfen zu lassen. Eine mit Schimmel befallene Wohnung stellt eine gravierende Gesundheitsgefährdung dar. Eine kostenlose Infobroschüre kann per eMail unter post@rechtsanwalt-witteck.de angefordert werden.
Über diese Sachverhalt informiert Sie unser auf dem Gebiet des Mietrechts spezialisierter Vertragsanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Hein Witteck, Kleberstrasse 6-8, 63739 Aschaffenburg, Telefon 06021/365816; post@rechtsanwalt-witteck.de
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