Zahlreiche Gesellschaftsverträge für Schifffondsbeteiligungen sehen hierzu jedoch keine klare Regelung vor. Die Entscheidung des 2. Zivilsenats des BGH könnte daher zumindest im Hinblick auf die Rückforderung von Ausschüttungen seitens der Fondsgesellschaften weitreichende Folgen haben.
Hintergrund der Entscheidung war, dass zwei Schifffondsgesellschaften die Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen hatten. Die Anleger waren dem Schifffonds als Kommanditistin beigetreten.
In den Gesellschaftsverträgen der Fondsgesellschaft war übereinstimmend geregelt, dass die Fondsgesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust unter bestimmten Voraussetzungen Beträge als sogenannte "gewinnunabhängige Ausschüttungen" an die Gesellschafter auszahlen bzw. ausschütten darf. Die Besonderheit hierbei lag jedoch darin, dass diese Ausschüttungen dann auf ein "Darlehenskonto" gebucht wurden. Sofern ein Gesellschaft im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme verzichtete, sollte "für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit" entfallen.
An die am BGH Verfahren beteiligten Anleger wurden in der Folgezeit erhebliche gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die beiden Schifffonds in Schieflage geraten waren, beschloss die Gesellschafterversammlung im Rahmen eines Sanierungskonzeptes, die bereits ausgezahlten Beträge zurückzufordern.
Zunächst sah es mit diesem Vorhaben für die Schifffondsgesellschaft auch gut aus, da die ersten beiden Instanzen erfolgreich waren. Der BGH hat nunmehr die gegen die Anleger erhobene Klage abgewiesen.
Nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ e. V., der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner, hat diese Entscheidung weitreichende Folgen für sämtliche Schifffondsanleger. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten.
Der BGH macht damit deutlich, dass zwischen dem Innenverhältnis, zwischen der Fondsgesellschaft und den Gesellschaftern, und dem Außenverhältnis im Hinblick auf Gläubiger in jedem Falle ein Unterschied liege. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter, d. h. die Kommanditisten, dagegen frei, ob und mit welchem Rechten sie Einlagen zurückgewähren. Aufgrund dieses Umstandes sieht der BGH wohl nur dann einen möglichen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft, wenn die Rückzahlung entsprechend vertraglich vereinbart ist. Dies war in dem streitgegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Der BGH stellte somit fest, dass mangels einer vertraglichen Abrede ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch entstehe, dies auch unabhängig davon, ob die Gesellschafterversammlung hierüber entschieden hat.
Der BGH stellte simpel fest, dass den Gesellschaftsverträgen der dortigen Klägerin bei der gebotenen objektiven Auslegung kein Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen zu entnehmen war.
Aufgrund der Tatsache, dass derzeit wohl mehrere tausenden Anleger seitens der Schifffondsgesellschaften auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, bestehen gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. Schifffonds "Rückzahlungen von Ausschüttungen" beizutreten.
Aufgrund dieser neuen Entscheidung ist daher betroffenen Anlegern anzuraten, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Keinesfalls sollten Anleger von Schifffonds vorschnell bereits erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaften zurückzahlen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schifffonds "Rückzahlungen von Ausschüttungen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. März 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.