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BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte: Anlegerschutzgesetz ist „viel heiße Luft“

Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ist nach Auffassung des Hamburger Fachanwalts und BSZ e.V. Vertrauensanwalts Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte „viel heiße Luft und bringt dem geschädigten Anlegern gar nichts“.

(lifePR) (Dieburg, )
Die dortigen Halteregelungen kommen zu spät, denn aktuell nehmen immer noch acht bundesdeutsche Immobilienfonds mit einem Investitionsvolumen von 22 Milliarden Euro Anteile nicht zurück.

Weitere drei Fonds mit einem Volumen von etwa drei Milliarden Euro - Degi Europa, Morgan Stanley P2 Value und KanAm US-Grundinvest - befinden sich bereits nach zweijähriger Schließung in Abwicklung.

Vier Fonds, AXA Immosolutions, CS Euroreal, KanAm Grundinvest und SEB Immoinvest, sind noch bis Mai 2011 geschlossen. Wird der Handel von Anteilen im Mai 2011 nicht wieder aufgenommen, bleiben ihnen noch drei Monate, anderenfalls müssen auch diese abgewickelt werden. Drei weitere offene Immobilienfonds - Axa Immoselect, Degi International und Degi Global Business - haben die Rücknahme von Fondsanteilen bis November 2011 ausgesetzt. Sollte dann keine ausreichende Liquidität vorhanden sein, müssen auch diese abwickeln. „Für beide Fallkonstellationen kann das neue Gesetz dem geschädigten Anleger keine Lösung anbieten, weil es erst zum 1. Januar 2012 in Kraft treten soll“, kritisiert Hahn.

Das Gesetz steht am Freitag, den 11. Februar 2011 nach abschließender Beratung im Bundestag zur Abstimmung. Danach muss es noch den Bundesrat passieren. Es sieht für Investoren in offene Immobilienfonds eine zweijährige Haltefrist vor. Innerhalb von zwei weiteren Jahren können Anteile nur mit Abschlägen von zehn beziehungsweise fünf Prozent zurückgegeben werden.

Den 800.000 Privatanlegern mit einem Investitionskapital von etwa 25 Milliarden Euro in den derzeit „geschlossenen“ oder bereits in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds empfiehlt Hahn dringend, auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 37 a WpHG a.F. in Bezug auf eine mögliche Beraterhaftung zu achten. Die alte Verjährungsvorschrift gilt für alle Wertpapiergeschäfte, die bis zum 4. August 2009 getätigt worden sind. „Damit geschädigte Anleger bei Falschberatung durch die anlageberatende Bank rechtlich nicht leer ausgehen“ so Hahn abschließend, „müssen sie rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für eine Hemmung sorgen. Anderenfalls haben Anleger, wenn Ihnen nicht der Erhalt von Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen worden ist, keine Chance mehr.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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