Bisher hatten mehrere Landessozialgerichte in Sachsen, Thüringen, Baden-Württemberg und Brandenburg die Einbeziehung der Zusatzversorgungsansprüchen mit dem Argument abgelehnt, die damaligen volkseigenen Betriebe (VEB) seien durch Umwandlung schon vor dem Stichtag 30.06.1990 erloschen und nur deren "leere Hülle" habe zu einem späteren Zeitpunkt als Kapitalgesellschaften firmiert. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Zusatzanwartschaften gemäß Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nicht vor.
Das BSG nun lehnte diese Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte in letzter Instanz ab und verwies darauf, dass maßgeblich für die Übertragung nicht etwaige Umwandlungserklärungen, sondern die Eintragung der Unternehmen in das Handelsregister sei. Die vorgelegten Fälle wurden an die Landessozialgerichte von Sachsen und Baden-Württemberg zur Neuentscheidung zurückverwiesen.
Damit wurde vom 5. Senat des BSG der Rechtsfigur der "leeren Hülle", mit der die Deutsche Rentenversicherung den Antrag auf Anerkennung von Rentenanwartschaften oftmals ablehnte, eine Absage erteilt.
Der BSZ e.V. empfiehlt deshalb jedem Betroffenen, sich über die neue Rechtslage bei ihrem Versicherungsträger oder fachkundigen Anwälten zu informieren, ob es sich lohnt, Überprüfungsanträge zu stellen. So können sogar rückwirkend für 4 Jahre falsche Entscheidungen der Rentenversicherung korrigiert werden und weitere Rentenansprüche gesichert werden.