Das Landgericht Nürnberg stellt in der Begründung seines Urteils u.a. fest, dass die Beratung der Anlegerin nicht anlegergerecht gewesen sei. Eine anlegergerechte Beratung setze nämlich voraus, dass von Seiten der beratenden Bank die Anlageziele der Kundin berücksichtigt werden. Im vorliegenden Verfahren wollte die Kundin eine Geldanlage erwerben, bei der der Kapitalerhalt im Vordergrund stehen sollte. Die daraufhin von Seiten der Sparkasse ausgesprochene Empfehlung zum Erwerb einer Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds ,,CS Euroreal" sei mit diesem Anlageziel nicht in Einklang zu bringen, so das Gericht. Nach den Ausführungen des Gerichts hafte der Beteiligung in einem solchen Fonds neben dem Kursrisiko auch ein Liquidationsrisiko an, das mit dem konservativen Anlageziel der Klägerin nicht zu vereinbaren sei.. Die Beratung sei daher schon allein aus diesem Grund fehlerhaft.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Anlegerin von Seiten der Bank auch nicht auf das mögliche Liquidationsrisiko des Fonds hingewiesen worden sei. Auch diese löse einen Schadenersatzanspruch aus, der auf Rückabwicklung des Erwerbs gerichtet ist. Die Bank, so das Gericht weiter, dürfe sich insoweit nicht darauf beschränken, lediglich über die Aussetzung der Rücknahme der Fondsanteile zu informieren, sondern sie müsse auch das Risiko einer möglichen Liquidation des Fonds offenbaren.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung bei Zeichnung der Anlage CS Euroreal durch spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "CS Euroreal" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Februar 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Cllbcoc