Allerdings müssten betroffene Anleger wohl vor Gericht ziehen, weil außergerichtliche Einigungen nur bei sehr kulanten Banken und Sparkassen durchzusetzen seien. So ein Vorgehen mache daher nur bei höheren Schadenssummen oder einer eintrittspflichtigen Rechtschutzversicherung Sinn.
Hahn beruft sich dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 27. Januar 2012 (17 U 153/11). Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass bei einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages der Schuldner zu beweisen hat, dass er diese Pflichtverletzung nicht vertreten müsse. Die beratende Bank als in Anspruch genommene Schuldnerin habe daher grundsätzlich zu beweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliege. Auch wenn die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei fahrlässiger Pflichtverletzung verjährt seien, komme die Sonderverjährungsregel des Paragraphen 37 a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung (WpHG) nicht zur Anwendung, wenn die Beklagte nicht nachweisen könne, dass keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorläge. "Davon könnten einige zehntausend Anleger betroffen sein. Für Wertpapiergeschäfte, die ab dem 5. August 2009 getätigt worden sind, haben Wertpapieranleger", so Hahn abschließend, "dieses Verjährungsproblem nicht mehr, weil Paragraph 37 a WpHG ab diesem Datum aufgehoben worden ist."
Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich das Oberlandesgericht Frankfurt nach Ansicht von Peter Hahn im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Rahmen eines Festpreisgeschäfts ein Hypovereinsbank-Zertifikat erworben, im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts ein UBS-Zertifikat. Bei dem UBS-Zertifikat komme nach Auffassung der 17. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Frankfurt eine vorsätzliche Aufklärungsverletzung der Bank wegen Verheimlichung der Rückvergütungen in Betracht. Beim Erwerb des HVB-Zertifikats sei eine vorsätzliche Aufklärungsverletzung mangels Hinweis auf Chancen und Risiken der Zertifikate einschließlich der Folgen des Durchbrechens vorgesehener Schwellen zu prüfen.
Für betroffene Anleger bestehen daher gute Gründe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Verjährung" beizutreten.