Das Gericht bescheinigt der Eurohypo AG nicht nur eine Beteiligung an der arglistigen Täuschung der Anleger des Cumulus Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR; es spricht sogar ausdrücklich von einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Diese müssen damit nichts mehr an die Eurohypo AG zahlen. Das Besondere ist, dass die Eurohypo AG nicht die Anteile der Anleger, sondern den Fonds selbst finanzierte.
Mit seiner Entscheidung wies das Landgericht die Klage der Eurohypo AG ab, die von den Anlegern die Rückzahlung des Darlehens verlangte, welches sie (bzw. deren Rechtsvorgängerin) damals dem Fonds selbst bei dessen Auflage gewährt hatte. Der Fonds war in Zahlungsschwierigkeiten geraten, weshalb die Bank das Darlehen kündigte und die Anleger in die Haftung nahm. Bei der Darlehensgewährung wusste die Bank jedoch bereits, dass das Fondsgrundstück von einer mit den Fondsinitiatoren personell verflochtenen Firma an die Fondsgesellschaft verkauft worden war. Diese hatte das Grundstück selbst erst wenige Tage zuvor gekauft - zu einem um fast ein Viertel geringeren Kaufpreis als die Fondsgesellschaft dafür zahlen musste. Dieser Zwischengewinn von über 5 Mio. DM floss damit einer Firma ohne Leistungserbringung zu, hinter der die Fondsinitiatoren selbst steckten. Die Anleger wurden hierüber selbstverständlich im Unklaren gelassen. Dieser Umstand war für die Rechtsvorgängerin der Eurohypo klar erkennbar gewesen, dennoch gewährte sie dem Fonds das Darlehen und ließ sich die Haftung der Anleger zu gute kommen. Sie ermöglichte damit den Fondshintermännern deren Vorhaben und machte ihr eigenes Geschäft damit.
Dem schob das Landgericht Frankenthal nunmehr einen Riegel vor. "Statt sich von den Anlegern das Geld holen zu können, geht die Eurohypo nun leer aus und muss selbst damit rechnen, dass Anleger Schadensersatzforderungen gegen sie erheben werden. Da viele Anleger durch diesen Fonds geschädigt wurden, rechnen wir mit einer neuen Klagewelle" teilt Rechtsanwältin Katja Beckerle aus der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte mit, die das Urteil erstritten hat. "Noch ist dieses Urteil nicht rechtskräftig, und die Bank kann in die Berufung gehen. Die Urteilsgründe sind jedoch derart ausführlich und gut begründet, dass es der Bank schwer fallen dürfte, hier Angriffspunkte zu finden. Wir rechnen daher damit, dass die Eurohypo auch in der Berufung unterliegen wird, wenn sie denn überhaupt Berufung einlegt."