Bei der 2. und 3. Anleihe ist laut der gewählten Gläubigervertreter unklar, welche Immobilie für welche Anleihe haften soll. Bei allen Anleihen ist die Regelung der Rückübertragungsansprüche nicht ordnungsgemäß erfolgt, bei der 1. Anleihe wird dies unter Umständen geheilt. Die Anleger haben mit ihren Deikon-Hypothekenanleihen bereits erhebliche Verluste erlitten.
Nachdem eine Inanspruchnahme von Deikon GmbH selbst insoweit wegen der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen in 2010 in den kommenden Jahren nicht möglich ist, sind Ansprüche aus Prospekthaftung gegen Prospektverantwortliche oder Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aber trotzdem nicht ausgeschlossen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der Kanzleien Dres. Rohde & Späth sowie Keitel & Keitel sind der Ansicht, dass die Anleger nicht ausreichend über die nur unzureichende Sicherheitenposition hingewiesen worden sind, bzw., dass hier versäumt wurde, die Rückübertragung der freiwerdenden Grundschulden an die Anleger ordnungsgemäß zu regeln.
Den Anlegern wurde die Anlage in den Deikon-Hypothekenanleihen immer als sicheres Investment angepriesen mit sehr geringen Risiken. Nun stellt sich heraus, dass die Anleger nicht die Sicherheitenposition erworben haben, die im Prospekt zugesagt war. Aus diesem Grunde haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Keitel und Dr. Späth in den letzten Monaten die ersten Prospekthaftungsklagen gegen eine mutmaßliche Prospektverantwortliche, die über eine Haftpflichtversicherung verfügt, vor dem Landgericht Berlin eingereicht, die ihren Verpflichtungen nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind.