Rund 7.000 Anleger haben sich von ihren Beratern in die Beteiligung an der MPC Offen Flotte ,,MS Santa -B- Schiffe" GmbH & Co. KG (Santa -B-) reden lassen. In der Hoffnung, einen guten Schnitt zu machen. Daraus wird nichts. Der Fonds befindet sich seit einiger Zeit in Lebensgefahr. Und jetzt ist das angedachte Sanierungskonzept gescheitert. Die Schiffe müssen verkauft werden und die Anleger des Fonds werden nach Lage der Dinge fast alles verlieren.
Die Hamburger TVP Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH (TVP) teilte den Anleger am 18.01.2013 mit, dass das Fortführungskonzept gestorben ist. Die Anleger haben statt der geforderten EUR 23,7 Mio. nur EUR 4,2 Mio. eingezahlt und die Reederei Claus-Peter Offen GmbH & Co. KG hat EUR 2,4 Mio. beigesteuert. Das reichte nicht. Die drei kreditfinanzierenden Banken sind nicht bereit, das Finanzierungsdefizit aufzufüllen. Jetzt müssen die Schiffe verkauft werden und der Verkaufserlös geht nach Lage der Dinge praktisch ausschließlich an die Banken. Das heißt, dass die Anleger wahrscheinlich nichts mehr von ihrem eingesetzten Kapital wiedersehen werden.
Die meisten Anleger können nach der Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte das meiste, in vielen Fällen alles, zurückholen. ,,Wir vertreten mittlerweile knapp 100 MPC Santa -B- Betroffene. Die meisten haben die Beteiligungen über Banken und Sparkassen erworben. Und die haben die Anleger in aller Regel nicht über die eklatanten Risiken und die dramatisch hohe Vertriebskostenquote aufgeklärt. Bei dem Fonds wurde fast jeder dritte Euro im Zusammenhang mit dem Vertrieb verbrannt. Geld, dass dem Fonds von Anfang an für den Erwerb und den Betrieb der Schiffe fehlte."
Und das hat Folgen. GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwältin Nikola Schwadtke sagt: Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Betroffenen in den letzten Jahren durch eine Batterie anlegerfreundlicher Entscheidungen gestärkt. Wenn der Berater so ein Investments als sicher bezeichnet hat, haftet er (BGH, Urteil vom 19.10.2006, III ZR 122/05). Und der unterlassene Hinweis auf die Tatsache, dass Entnahmen und Ausschüttungen nicht zwingend der tatsächlichen Rendite entsprechen (BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03) führt wie der fehlende Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit dieser Beteiligungen (BGH, Urteil vom 18.01.2007, III ZR 44/06) zum Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus kommt die Rückabwicklung in Betracht, wenn nicht oder nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Und wenn der Vermittler dem Kunden verschwiegen hat, dass er für den Vermittlungserfolg von der Emittentin ein Kopfgeld kassiert, könnte er sich unter bestimmten Voraussetzungen auch schadensersatzpflichtig gemacht haben (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05). Darüber hinaus sind Vertriebskostenquoten in Höhe von mehr als 15% der Anlegergelder ausdrücklich aufklärungspflichtig, weil der unternehmerische Erfolg der Beteiligung angesichts des hohen Kapitalabflusses von Anfang an unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02).
Dies vorausgeschickt können viele Betroffenen ihre Schadensersatzansprüche mit mehreren Begründungslinien geltend machen und haben in den meisten Fällen nach der Einschätzung des BSZ e.V. Vertrauensanwalts Matthias Gröpper ausgezeichnete Erfolgschancen. Und das scheinen die Banken auch begriffen zu haben. Unter dem Druck der rechtsanwaltlichen Geltendmachung der Forderungen sind viele Geldinstitute zu schnellen Vergleichen bereit.
Es bestehen daher gute Gründe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds ,,MPC Offene Flotte Santa B Schiffe" beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.01.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
grököp