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Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR: Fondsgesellschaft fordert Nachzahlungen von Anlegern

Die Fondsverwaltungs GmbH der Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR hat für den 4. November 2011 zu einer Gesellschafterversammlung nach Berlin geladen

(lifePR) (Dieburg, )
Der Anlass hierfür ist aber für die Anleger alles andere als erfreulich. Denn TOP 7 der Tagesordnung sieht ein Sanierungskonzept des Fonds vor, das erhebliche Belastungen für die Anleger zur Folge haben dürfte.

In der Einladung der Fondsgesellschaft, die vor 2 Wochen an die Anleger versandt wurde, wird die Erforderlichkeit der Sanierung der Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR mit dem Ende der Aufwendungshilfe des Landes Berlin für den Wohnungsbau im Jahr 2012 begründet, wodurch zwei Drittel der Einnahmen des Fonds wegfallen. Wörtlich schreibt die Fondsverwaltung hierzu: „Ab diesem Zeitpunkt fallen … jährlich Liquiditätsunterdeckungen in Höhe von rund 1,2 Mio. € bzw. 8 % des Eigenkapitals an. Vor diesem Hintergrund sind Maßnahmen zur Sanierung der Gesellschaft unabdingbar, um in absehbarer Zeit die Illiquidität der Gesellschaft zu vermeiden.“ Denn was diese Illiquidität der Gesellschaft für die Anleger bedeutet, erläutert die Fondsverwaltungs GmbH wenig später. Dann nämlich müssten die „Gesellschafter mit einer persönlichen Inanspruchnahme in Höhe von 209 % ihres Eigenkapitals rechnen“!

Um dies zu vermeiden, hat der Fonds ein Sanierungskonzept aufgelegt, wonach die Darlehen des Fonds abgelöst und eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen werden soll. Dies ist aber noch nicht alles. Denn auch bei diesem Sanierungskonzept bleiben die Anleger nicht von einer weiteren Inhaftungsnahme verschont. Ihr Beteiligungsbeitrag liegt bei 8,3 Millionen Euro, was einem Anteil von rund 55 % des Eigenkapitals entspricht. Allerdings rechnet der Fonds mit einer Ausfallquote von 35 Prozent der Gesellschafter, sodass der Beitrag der sanierungswilligen Gesellschafter sogar auf bis zu 85 % des Eigenkapitals steigt.

„Dies bedeutet unserer Einschätzung nach nichts anderes, als dass die Anleger einen Betrag i.H.v. bis zu 85 % ihrer Einlage nachzahlen müssen, bei beispielsweise 10.000 € Nominaleinlage also € 8.500,00. Eine Gewährleistung, dass die Sanierung des Fonds aber tatsächlich erfolgreich ist, haben die Gesellschafter dadurch gleichwohl nicht“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Immobilienfondsanleger vertritt. „Die betroffenen Anleger sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken, wie z.B. das unternehmerische Risiko und das Zweitmarktrisiko, aufklären müssen. Bei einer Beteiligung an einer GbR haften die Anleger sogar grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen – auch hierauf ist deutlich hinzuweisen. Kommen die Anlageberater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Es sprechen also gute Gründe dafür, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR“ anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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