Demnach kann der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Anwesen derart einschränken, dass Foto- und Filmaufnahmen nur mit seiner Erlaubnis und gegen eine Gebühr (auch "Foto-" oder "Knipsgebühr" genannt) angefertigt werden dürfen. Gegen ungenehmigte Verwertungen derartiger Aufnahmen kann der Eigentümer mittels Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vorgehen.
Fragen der Schuldhaftigkeit der Eigentumsverletzung werden in Teil 2 und 3 dieser Reihe vorgestellt.
Diese Informationen erhielten wir von unserer Vertragsanwältin Dr. Inge Rötlich, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht aus Sindelfingen.
Empfänger von Abmahnschreiben können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis "Abmahnung" anschließen.
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