Im siebten Jahr der Schiffskrise liegen bei vielen Akteuren die Nerven blank. Die Insolvenzwelle bei Schiffsbeteiligungen steuert auf ihren Höhepunkt zu. Allein im Januar 2014 kamen 20 neue Insolvenzfälle hinzu, nachdem bis Ende vergangenen Jahres bei mehr als 300 Schiffen in Schiffsfonds seit Ende 2008 die Zahlungsunfähigkeit eingetreten war.
Eine Insolvenz bei einem Schiffsfonds bedeudet für die Privatanleger in der Regel den Totalverlust ihrer Investition. Sie waren von meist optimistischen Prognosen in Hochglanzprospekten und der Beratung von Banken, Sparkassen und Volksbanken sowie freien Beratern eine Schiffsfondsbeteiligung eingegangen.
Das wäre schon enttäuschend genug für viele Kapitalanleger! Schon vor einer Insolvenz der Fondsgesellschaften bitten immer mehr Fondshäuser ihre Investoren zur Kasse - bis hin zu Klagen gegen ihre eigenen Gesellschafter. Dabei fordern die Fonds Ausschüttungen der letzten Jahre zurück. Die Fondsinitiatoren berufen sich dabei auf Klauseln in den Gesellschaftsverträgen, wonach die Ausschüttungen nur als Darlehen ausgezahlt wurden.
Ob dem tatsächlich so ist, darüber hatte jüngst das Amtsgericht Hamburg bei mehreren Schiffsbeteiligungen des Hamburger Initiators Hansa Treuhand zu entscheiden (Az: 8b C 155-13).
Ausschüttungen sind keine Darlehen.
Hansa Treuhand hatte eine große Zahl von Anlegern von 30 Schiffsfonds aufgefordert, aufgrund von Unterdeckungen der Gesellschaften zumindest einen Teil der Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die Rückforderungen liegen zwischen 4 und 38 Prozent der bisherigen Ausschüttungen. Betroffen sind rund 9000 Anleger mit einem Eigenkapitalvolumen von insgesamt rund 600 Millionen Euro.
Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen Anlegern und Schiffsfonds ist der Gesellschaftsvertrag.
Im Gesellschaftsvertrag heißt es im Falle der Schiffsfonds von Hansa Treuhand:
"Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch ein Guthaben auf den Gesellschaftskonten gedeckt sind". Diese Klausel ist unwirksam, befindet das Amtsgericht Hamburg. Und das gleich aus mehreren Gründen. Die entsprechende Regelung sei "nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht damit rechnen braucht". Der Anbieter verstoße deshalb gegen das Verbot überraschender Klauseln, insbesondere auch deshalb, weil es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, in denen Bestimmungen im Zweifel "zu Lasten des Verwenders - dies ist die Fondsgesellschaft - auszulegen seien. Zudem bedeute der Begriff Ausschüttung "im normalen Sprachgebrauch eine Auszahlung, die ein Anleger endgültig behalten darf", führt das Gericht aus.
Deshalb bestehe in der Formulierung "Ausschüttungen werden ... als unverzinsliche Darlehen gewährt" ein Widerspruch in sich. Schließlich suggeriere der strittige Passus, es handle sich um eine Ausnahmeregelung. Dabei sei das Geschäftsmodell von Beginn an darauf ausgerichtet gewesen, dass Ausschüttungen auf absehbare Zeit eben nicht durch ein Guthaben auf den Gesellschaftskonten gedeckt sind.
Verwirrend: In einem anderen Fall, aber zum gleichen Passus aus einem Vertrag von Hansa Treuhand, kommt das Amtsgerichts Hamburg-Altona zu einem exakt gegensätzlichen Urteil (Az: 318a C 204/13).
Die Rückforderung der Fondsgesellschaft sei rechtens, die Klausel biete eine hinreichende Rechtsgrundlage, der Anleger habe im Fall einer Unterdeckung mit einer Rückzahlungsverpflichtung rechnen müssen.
In diesem Fall hatte jedoch nicht der Initiator, sondern ein Anleger geklagt, der seine Ausschüttungen bereits zurückgezahlt hatte und sie anschließend wieder zurückholen wollte. Mittlerweile liegen für Hansa-Treuhand-Fonds weitere Urteile vor.
Wie der Initiator auf Nachfrage mitteilt, hat ein Richter des Landgerichts Hamburg "ein Urteil getroffen, das bislang 36 mal Anwendung gefunden hat und sich gegen die Rückforderung von Ausschüttungen ausspricht".
Dagegen stehe wiederum ein Urteil des Landgerichts Aurich, wo ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eines Anlegers abgelehnt wurde, wegen geringer Erfolgsaussichten, das Verfahren gegen die Rückforderung von Ausschüttungen zu gewinnen.
Der Bundesgerichtshof hatte sich im Frühjahr 2013 mit einem ähnlichen Fall befasst. Das Urteil vom 12. März 2013 (Az: II ZR 73/11) betraf das Dortmunder Emissionshaus Dr. Peters, das als erster Fondsanbieter juristische Mittel gegen Anleger einlegt hatte. Laut diesem Urteil können Fonds nur dann Auszahlungen zurück verlangen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Maßnahme vorsieht.
"Der BGH hat die Weichen für die Zukunft dahingehend gestellt, dass bei entsprechender Anpassung der Gesellschaftsverträge eine Rückforderung auch ohne Insolvenzverfahren möglich ist", bewerten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht das Urteil. In der Praxis sei zu beobachten, dass die Verträge nunmehr entsprechend angepasst werden. Da das Fondsgeschäft aber im Wesentlichen ausgetrocknet sei, werde sich die praktische Relevanz einstweilen in Grenzen halten.
Fakt ist: Anleger von Schiffsfonds bekommen immer häufiger Anschreiben von Initiatoren, in denen sie mit Rückforderungen von Ausschüttungen konfrontiert werden. Die bisherige Rechtsprechung deutet darauf hin, dass die Forderungen der Fonds in der Regel unwirksam sind. Branchenintern gilt als sicher, dass sich die Fondanbieter selbst der Klauseln in den Gesellschaftsverträgen nicht bewusst waren und sie erst in Krisenzeiten auf Hinweise von findigen Anwälten wieder hervorholten - offenbar zu Unrecht.
Das Amtsgericht Hamburg geht in seinen aktuellen Urteilen noch wesentlich weiter als der BGH. Die Urteile könnten bahnbrechend sein, sollten höhere Instanzen die Einschätzung teilen, die entsprechenden Passagen seien überraschend, widersprüchlich und deshalb unwirksam.
Sollten sich die Gerichte in dieser Frage tatsächlich weiterhin auf die Seite der Anleger stellen, so wäre das in manchem Fall allerdings lediglich ein Sieg auf dem Papier. Tatsächlich befinden sich viele Schiffsfonds derart in Not, dass die Weigerung der Anleger, Geld in die Gesellschaften zu geben, die Insolvenz zur Folge hat. Und sollte der Erlös aus dem Schiffsverkauf dann nicht ausreichen, um offene Forderungen von Gläubigern zu bedienen, so hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Ausschüttungen, die - wie meistens der Fall - nicht aus echtem Betriebsgewinn stammen, zurückzufordern.
Für Anleger in Schiffsbeteiligungen bestehen gute Gründe der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/Rückforderung von Ausschüttungen" beizutreten, hier die Interessen zu bündeln und ihren Gesellschaftsvertrag durch BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen zu lassen
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 02. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
khsteff