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Griechenland Anleihen – Commerzbank droht Klagewelle

Die Griechenland Anleihen sorgten in den letzten Wochen und Monaten bereits für viel Gesprächsstoff

(lifePR) (Dieburg, )
Privatanleger, die zwischen Ende 2010 und März 2012 von Banken die griechischen Staatspapiere als sichere Kapitalanlage empfohlen bekamen, wurden vom Schuldenschnitt im Frühjahr 2012 empfindlich getroffen. Sie mussten auf gut die Hälfte ihres investierten Kapitals verzichten.

Zu den Banken, die in diesem Zusammenhang besonders in die Schusslinie geraten sind, zählt die Commerzbank, die vielen Anlegern Griechenland Anleihen ans Herz legte. Jetzt setzt sich ein Teil der betroffenen Anleger gegen die Commerzbank zur Wehr: Sie fordern Schadensersatz wegen Falschberatung.

Da die Griechenland Anleihen zu einem Synonym der Euro-Krise geworden sind, ist die bevorstehende Klagewelle auch Gegenstand der Medienberichterstattung. Die Financial Times Deutschland (Onlineausgabe) berichtet am 28.06.2012, dass die Commerzbank die griechischen Anleihen auch Anlegern empfohlen habe, die sichere Kapitalanlagen wollten. Die Commerzbank habe sich von den Anleihen trennen wollen und habe diese an Privatanleger „weitergegeben“. Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), schätzt, dass die Commerzbank „schlechte Karten“ habe, sollten sich die Vorwürfe erhärten.

Anleger, denen Griechenland Anleihen von der Commerzbank oder anderen Banken als sichere Kapitalanlage empfohlen wurden und die ebenfalls das Gefühl haben, dass bei ihrer Beratung Fehler passierten, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Ein Fachanwalt kann prüfen, welche Ansprüche hinsichtlich der Griechenland Anleihen bestehen. Im Fall einer Falschberatung kann Schadensersatz gefordert werden.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Griechenland Anleihen" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 28. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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