Ein angekündigter Untergang
Die neuerlichen Schreckensnachrichten treffen die Anleger des HCI Shipping Select 26 nicht völlig unerwartet. Bereits im März 2012 informierte die Fondsgeschäftsführung über wirtschaftliche Schwierigkeiten des Japanischen Charterunternehmens The Sanko Steamship Co. Ltd. Wurden seinerzeit kurzfristige Auswirkungen auf die vier im Fonds verbliebenen Plattformversorger, das MS "Hellespont Daring", das MS "Hellespont Dawn", das MS "Hellespont Defiance" und das MS "Hellespont Drive" noch ausgeschlossen, hängt die Zukunft des Schiffsfonds nunmehr entscheidend davon ab, dass auch künftig die Charterraten gezahlt werden können. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei Sanko lediglich um den Subcharterer handelt, während die Einschiffsgesellschaften unmittelbar mit der Seatramp Tankers Inc. Charterverträge abgeschlossen haben. Bereits die Insolvenz der vier Produkten- und Chemikalientanker im Frühjahr 2012 dürfte aber zu erheblichen Verlusten für die Anleger geführt haben, wenn man berücksichtigt, dass rd. 55 % des Anlegerkapitals in den Erwerb dieser Tanker investiert wurden. Die hieraus resultierenden Verluste werden die vier Plattformversorger kaum ausgleichen können. Die Anleger der Fondsgesellschaften der HCI Shipping Select 26 müssen daher mit einem erheblichen Verlust ihrer Einlagen rechnen.
Rückabwicklung in vielen Fällen möglich
Die betroffenen Anleger sollten sich mit dem Verlust ihrer Ersparnisse nicht abfinden und prüfen lassen, wer die Verantwortung für den Verlust der Gelder übernehmen muss. Wenn Banken oder Anlageberater, die den Erwerb der Schiffsfonds empfahlen, nicht ausreichend über die Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds aufgeklärt haben, ist eine Rückabwicklung in vielen Fällen möglich. Immer wieder verkaufen gerade auch Banken die Beteiligungen an Schiffsfonds als sichere Altersvorsorge, ohne auf die immensen Verlustrisiken hinzuweisen. In derartigen Fällen kann der Anleger von der beratenden Bank die Rückabwicklung der Beteiligung und damit den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dabei genügt es für einen Anspruch auf Schadensersatz bereits, dass die beratende Bank die ihr für die Vermittlung des Schiffsfonds versprochenen Rückvergütungen bzw. Provisionen (sog. Kick-Backs) verschwiegen hat. Bei Schiffsfonds liegen diese Rückvergütungen nicht selten oberhalb von 15 % des Anlegerkapitals, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Seiten der beratenden Banken eine ungefragte Offenlegungspflicht auslöst. Dies erleichtert die Durchsetzung von Schadendersatzansprüchen erheblich.
Wege aus der Krise
Den betroffenen Anlegern wird empfohlen, sich nicht länger mit dem drohenden Verlust von Einlagen abzufinden, sondern umgehend durch versierte Fachanwälte prüfen zu lassen, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der Beteiligung bestehen. Die Rechtsanwälte der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Kapitalanleger und sind daher in der Lage, fachkundige Auskunft über die Wiederbeschaffung des verlorenen Kapitals zu geben.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/HCI Shipping Select 26" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.