Der Kläger hatte sich im November 2005 an der Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von EUR 25.000,00 beteiligt. Die Beteiligung erfolgte als Treunhandkommanditist. Treuhänderin war gemäß der Beitrittserklärung die Hannover-Leasing Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH. Die Beteiligungssumme wurde teilweise fremdfinanziert. Die Finanzierung wurde damals in Höhe von EUR 12.200,00 seitens der Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen übernommen. Die eigenfinanzierte Summe des Anlegers betrug insgesamt etwas über EUR 12.000,00.
Nachdem in den ersten Jahren eine Ausschüttungen gezahlt wurden, klagte der Anleger auf die noch verbleibende Differenz aus der eigenfinanzierten Summe. Im Rahmen des Zeichnungsscheins als auch im Rahmen des Emissionsprospektes war eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht enthalten. Durch Vertrauensanwälte des BSZ wurde die Beteiligungserklärung widerrufen. Basierend auf der widerrufenen Beteiligungserklärung und des Darlehns forderte der Anleger die Helaba Dublin zur Zahlung des Differenzbetrages auf. Diese weigerte sich.
In der nunmehr eingereichten Klage vor dem Landgericht Hannover stützte der Anleger seine Argumentation auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung und ein Verbundgeschäft im Hinblick auf die zuvor vom Kläger umfassend dargelegte Falschberatung. Sämtlichen Punkten ist das Landgericht Hannover nunmehr durch ausdrücklichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung gefolgt. Sowohl der Widerruf als auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien substantiiert dargelegt worden. Die Widerrufsbelehrung sei trotz zahlreicher ergangener BGH-Entscheidungen unwirksam. Auch, und dies ist bemerkenswert, greife der Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung nicht. Ebenso bemerkenswert und für alle Anleger von Relevanz ist die Äußerung des Landgerichts Hannover, dass auch Steuervorteile bei einer Rückabwicklung von Montranus II und III Beteiligungen nicht zu berücksichtigen sind!
Der Anleger erhält unter Berücksichtigung der Hinweise des Landgerichts Hannover somit seinen gesamten Differenzbetrag zurückerstattet und wird so gestellt als hätte er die Kapitalanlage nicht gezeichnet. Diese wird an die Helaba Dublin übertragen.
Aufgrund der Tatsache, dass das Landgericht Hannover aber auch darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bezüglich des Punktes der Verwirkung anderweitige Entscheidungen treffen könnten, ist allen betroffenen Anlegern der Hannover Leasing Montranus II und III Fonds anzuraten, schnellstmöglich noch ihre Ansprüche geltend zu machen. Insoweit sollten die bisher positiv erzielten Urteile genug Veranlassung dazu geben, Klage zu erheben.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing Nr. 166/Montranus II und III beizutreten.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.