In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem. In vielen Fällen war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des englischen Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc. "Viele Anleger der IVG Fonds berichten uns, dass ihnen die Anlage von ihrem Berater als sichere Anlage verkauft wurde, für solche Anleger waren die IVG-Fonds nicht das Richtige," meint BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei Dr. Späth & Partner.
Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken: Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. "Kick-backs", hinweisen, falls der Anleger nicht darauf hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.
"In vielen Fällen des IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK konnten wir inzwischen heraus finden, dass "hinter dem Rücken" des Anlegers Rückvergütungen, sog. "Kick-backs" an die vermittelten Banken zurück geflossen sind, auf die die Anleger nicht hingewiesen wurden, oftmals sogar Beträge von ca. 8 %, auf die der Anleger nicht hingewiesen wurde. In vielen Fällen war somit ein erhebliches Provisionsinteresse der vermittelnden Banken ausschlaggebend für die Vermittlung der Anlage," so Dr. Späth.
Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, diverse Klagen für IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK-Anleger haben Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht Betroffene IVG-Fonds-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "IVG-Fonds" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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