Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der beklagte Steuerberater pflichtwidrig in seiner Funktion als Steuerberater von einem zwischengeschalteten Dritten Provisionen dafür erhielt, dass er seine Mandanten zu einer Zeichnung verschiedener Kommanditbeteiligungen an der Inncona veranlasst hat.
Das Gericht nahm diesbezüglich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1987 Bezug und stellte fest, dass nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ein Steuerberater pflichtwidrig handelt, der sich von einem Dritten eine Provision dafür gewähren lässt, dass er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit diesem Dritten veranlasst, wenn er die ihm zugewendete Provision seinem Mandanten nicht offenbart.
Rechtsfolge eines solchen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Steuerberater dem Mandanten den aus dieser Pflichtwidrigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Hierbei kommt es lediglich darauf an, ob sich die Vermögenslage des Mandanten ohne die Pflichtwidrigkeit günstiger gestaltet hätte, als sie sich nunmehr in Folge der Pflichtwidrigkeit darstellt. Entsprechend der zitierten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs muss sich also feststellen lassen, dass der Mandant bei einer Offenbarung der Provisionszahlung der Anlageentscheidung nicht getroffen hätte und dass das Vermögen des Mandanten sich durch die Anlageentscheidung gemindert hat. Voraussetzung ist hingegen nicht, dass dem Berater ein weiteres Versehen, etwa eine falsche Beratung, anzulasten ist.
Das Landgericht Frankfurt a. M. kam im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus einer Steuerberaterhaftung vorliegen. Nach den Urteilsgründen muss der Steuerberater die Anleger Zug um Zug gegen Übertragung der einzelnen Kommanditbeteiligungen an der Inncona so stellen, als hätten diese die einzelnen Kommanditbeteiligungen nie erworben. Zu dem zu ersetzenden Schaden zählt auch die Befreiung der Kläger von sämtlichen weiteren Belastungen aus der Zeichnung der Inncona- Beteiligungen. Insoweit ist der Steuerberater - wie beantragt - auch dazu verpflichtet, die Anleger von zukünftigen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den gezeichneten Beteiligungen an der Inncona freizustellen, insbesondere in Höhe der noch nicht gezahlten, ausstehenden Kommanditanteinlagen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Linz, die das Urteil für die Anleger erstritten hat, rät: "Geschädigte Anleger, die an einer Verfolgung ihrer Ansprüche interessiert sind, sollten eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei mit der Prüfung ihrer Ansprüche betrauen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass etwaige Schadensersatzansprüche eventuell zum 31.12.2011 verjähren."
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Inncona" anschließen.
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