Das gehe so nicht, schritt der BGH ein. Die immateriellen Beeinträchtigungen seien aufgrund der vielfältigen erheblichen belastenden Umstände seien dadurch auszugleichen, dass zumindest ein größerer Teil dieses Zuschlags anrechnungsfrei verbleibt. Von welchen Belastungen auszugehen ist, kann man nicht anschaulicher als der Urteilstext selbst beschreiben:
"Nach § 2 der Verordnung über die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags (BGBl. I 2009, 809) werden als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen allgemeine psychische und physische Belastungen, insb. u.a. Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten, Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften, erhebliche und damit potentiell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, Gefahr für Leib und Leben, insb. Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen berücksichtigt.
Bei einem Einsatz in Afghanistan wird wegen der erschwerenden Besonderheiten die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags von seinerzeit täglich 92,03 Euro gezahlt (vgl. § 58a Abs. 3 BBesG). Bereits daraus ergibt sich das Ausmaß der mit dem Einsatz verbundenen Belastung, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, dem Soldaten einen Teil des Zuschlags als Ausgleich hierfür anrechnungsfrei zu belassen."
Fazit von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Lars Ihlenfeld (Berlin):
Wer als Berufssoldat im Ausland - wenn es nicht gerade ein europäisches Nachbarland ist - eingesetzt ist oder war und sich Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sieht, dem sei aufgrund dieser klaren Entscheidung dringend geraten, ausführlich zu den Umständen des Einsatzes vorzutragen und die Berücksichtigung des Zuschlags auf einen Bruchteil zu reduzieren.
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