Der Grund dafür ist, dass Umstände, die für die Zuverlässigkeit des Fondsinitiators wichtig sind, für die Anlageentscheidung des zu beratenden Kunden wesentliche Bedeutung haben können und deshalb von der Aufklärungspflicht des Anlageberaters, über alle Risiken und Eigenschaften der interessierenden Geldanlage richtig und vollständig zu informieren, umfasst sind.
Damit führt der Bundesgerichtshof seine Linie fort, die Aufklärungspflichten bei Beratungen zu Kapitalanlagen zu konkretisieren, wie z.B. im Urteil vom 18.04.2005, Az.: II ZR 197/04 die Verpflichtung des Beraters, auf negative Presseberichte u.a. in dem Brancheninformationsdienst "kapitalmarkt intern" hinzuweisen.
Als weitere verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2002, Az.: III ZR 359 / 02 besteht für den freien Anlageberater, also auch für Beratungsgesellschaften, die Verpflichtung, Anleger ab einem Bezug einer Provision in Höhe von 15% hierüber aufzuklären.
Rechtsfolge einer unterbliebenen Aufklärung ist, dass der Anleger Schadensersatz verlangen kann. Dieser ist darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die ihm vermittelte Beteiligung nicht erworben. Die geleistete Einlage ist dem Anleger (abzüglich etwaig erhaltener Ausschüttungen) zurück zu zahlen - Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf den Schädiger.
Fazit der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte:
Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut oder einem ihm nahestehenden Unternehmen beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.
Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Finanzierungsaufwendungen und Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.
Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 10. Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.