Es ist nicht auszuschließen, dass es zu vielen Körperverletzungen kam bzw. dass Passagiere psychische Beeinträchtigungen (Schock-Schäden) davon getragen haben. Die Kreuzfahrt musste aufgrund des Unglücks früher abgebrochen werden, der Erholungswert der Reise ist durch die traumatischen Ereignisse gleich null.
All das begründet Ansprüche auf Preisminderung und insbesondere auf Schadenersatz auch wegen entgangener Urlaubsfreuden gegen den Reiseveranstalter, der für Verfehlungen seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.
Zusätzlich ist in vielen Fällen das Reisegepäck im Zuge der Evakuierung des Schiffes verloren gegangen oder zerstört worden.
Für diese Fälle gilt seit 1.1.2012 die EU-Verordnung über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See EG 392/2009. Danach haften der ausführende Beförderer Costa Crociere S.p.A. und der Reiseveranstalter, wenn man nicht direkt bei Costa gebucht hat, solidarisch für Schäden aus Tod, Körperverletzung und Gepäckschäden. Ansprüche sind schriftlich innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung (d. h. dem vorgesehenen Ende der Reise) beim Beförderer (Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra 48, 16121 Genova ITALY) anzumelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Verfallsfrist, aber mangels fristgerechter schriftlicher Anzeige tritt eine Beweislastumkehr zulasten des Reisenden ein.
Dazu kommt die Haftung des Pauschalreiseveranstalters nach den Regelungen des Reiserechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – unter anderem für entgangene Urlaubsfreude.
Der BSZ ® e.V. rät Geschädigten: Machen Sie fristgerecht per Einschreiben Schäden am Gepäck sowohl beim Beförderer als auch bei ihrem Reiseveranstalter geltend und weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie sich die „Geltendmachung weiterer Ansprüche“ vorbehalten.
Für deutsche Urlauber, die direkt einen Vertrag mit Costa geschlossen haben, gelten insoweit nach den Allgemeinen Reisebedingungen von Costa erweiterte Fristen. Nach deren Wortlaut sind sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise unter Costa Kreuzfahrten – Niederlassung der Costa Crociere S.p.A. (Genua), Am Sandtorkai 39, 20457 Hamburg geltend zu machen. Innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise sind ebenfalls sämtliche in Betracht kommenden außervertraglichen Ansprüche geltend zu machen oder aber zumindest muss gegenüber der Costa eine Mitteilung über den diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Sachverhalt erfolgen, es sei denn, der Beförderer hat bereits anderweitig innerhalb der Frist von diesen Tatsachen Kenntnis erlangt. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Der Eingang des Anspruchsschreibens beim Reisebüro genügt nicht, da die Reisebüros nicht zur Empfangnahme von Anspruchsanmeldungen befugt sind und ihre Empfangsvollmacht hierfür von der Costa ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Warnung: Unterschreiben Sie keinesfalls vorschnell Verzichtserklärungen auf Schadenersatz.
Sind Sie sich nicht sicher, wie Sie Ihre Ansprüche rechtssicher formulieren sollen, kann der BSZ ® e.V. den Kontakt zu qualifizierten Rechtsanwälten herstellen, die Sie bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche – außergerichtlich wie auch notfalls gerichtlich – kompetent unterstützen. Interessierte Geschädigte können sich hierfür dem Aktionsbündnis „Tourismus/Kreuzfahrt/Reiserecht“ anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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